Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 11.11.1997 – 1 StR 649/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 649/97 vom
11. November 1997
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts am 11. November 1997 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO wird als unbegründet
verworfen.
Gründe§
Mit Beschluß vom 18. August 1997 hat das Landgericht Passau die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 13. Mai 1997 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete "Beschwerde" des Angeklagten, die als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln ist ($S 300 StPO), ist zwar
rechtzeitig eingelegt worden, aber unbegründet.
1. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht binnen eines Monats nach der am 8. Juli 1997 an den Verteidiger erfolgten Zustellung des
Urteils begründet worden ist.
2. Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Zum einen ist die dafür nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Nachholung der versäumten Handlung (BGHR StPO 8 44 Satz 1 Verhinderung 11) nicht fristgemäß erfolgt. Zum anderen ist weder dem Vorbringen des Angeklagten zu entnehmen noch sonst ersichtlich, daß dieser ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung der Revision gehindert war. Denn der ausweislich des Hauptverhandlungsproto-
kolls ordnungsgemäß belehrte Angeklagte hätte sich sofort
um einen anderen Verteidiger bemühen oder die Revision ggf. selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts begründen müssen, nachdem sein Verteidiger sich ihm gegenüber "geweigert" hatte, eine Revisionsbegründung abzugeben (BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 6; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1993 - 4 StR 224/93).
Schäfer Ulsamer Maul
Brüning Landau