Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1993
BGH Beschluss vom 25.05.1993 – 4 StR 224/93
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
25. Mai 1993 in der Strafsache
gegen
Bernd KÜM zus SEE. Sort seporen am EEE 1955. zur Zeit in Haft,
wegen schweren Raubes
Gel
EL
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 1993 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten am 1. Dezember 1992 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom 24. Februar 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß S 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Die gegen diesen Beschluß eingelegte "Beschwerde" des Angeklagten ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu behandeln. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen $S 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß 5 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 18. Januar 1993 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (S 45 Abs. 2 StPO). Nachdem der Angeklagte am 17. Februar 1993 - wie er selbst mitgeteilt hat - erfahren hatte, daß sein Verteidiger nicht bereit war, die Revision zu begründen, hätte er sich rechtzeitig um einen anderen Verteidiger bemühen oder die Revision selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts begründen müssen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493).
Im übrigen hat der Verteidiger des Angeklagten ersichtlich deshalb zu Recht davon abgesehen, die Revision zu begründen, weil der Angeklagte die Tat im wesentlichen zugestanden und das Landgericht einen minder schweren Fall des schweren Raubes angenommen hatte, so daß weder der Schuldspruch noch die (milde) Strafe gegen den vielfach vorbestraften Angeklagten zu beanstanden waren.
Meyer-Goßner Nehm Maatz Tolksdor£f Tepperwien