Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 22.10.1997 – 5 StR 512/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 22. Oktober 1997

in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Mai 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Einzelstrafausspruch wegen

schwerer räuberischer Erpressung und im Gesamstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einsatzstrafe: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelstrafe: 7 Monate Freiheitsstrafe) zu einer CGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne

Die Bemessung der Einsatzstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Tatrichter hat bei der Prüfung des minder schweren Falles nach SS 255, 250 Abs. 2 StGB nicht erörtert, ob bereits die vorliegenden allgemeinen Milderungsgründe ohne Berücksichtigung des vorliegenden vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB Anlaß zur Annahme eines minder schweren Falles hätten geben können (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung unvollständige 11 m.w.N.). Daß im vorliegenden Fall ein minder schwerer Fall nur unter Mitberücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes hätte angenommen werden können, versteht sich im Hinblick auf das Gewicht der allgemeinen Milderungsgründe nicht von selbst. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei richtiger Prüfungsreihenfolge zur Annahme eines minder schweren Falles auch ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes gelangt

wäre, was eine weitere Strafrahmenverschiebung nach

8§§ 250 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Aufhebung der

Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach

sich.

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Nack Gerhardt