Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 24.09.1997 – 2 StR 422/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

w Kol

24. September 1997 in der Strafsache gegen

1. Ottmar Joachim Lip :u: KB geboren am GE 1 952 ir TED Oberwesterwald,

2. Silvia Christine Olga CE Aus KB geboren MM Sci $)

3. Mark Andre BD — | aus KB, Sscooren am 1974 in TO,

4. Johann Mm HD us KB geboren am EEE 1976 in WW :stland,

5, Sebastian Jon NED :u: Km; geboren am GEHE 1977 in OD Polen,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

24. September 1997 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1997

a) soweit die Angeklagten Ottmar Lu, Silvia U und Mark Andre LB verurteilt worden sind, mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben,

b) soweit es die Angeklagten | und N petrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Freiheitsbe-

raubung entfällt und

im Strafausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der

Angeklagten MB und Ip wer -

den verworfen. Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten Ottmar I ‚bietel Mark Andre IWW unter anderem wegen Vergewaltigung in mehreren Fällen und die Angeklagte Silvia IB esen Verletzung der Fürsorgepflicht sowie die Angeklagten MD und NER wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheits-

beraubung verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten Ottmar Li Silvia ICE und Mark Andre LEE haben mit einer Verfahrensrüge vollen Erfolg; die Rechtsmittel der Angeklagten MB ind Ne führen zur Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung der Strafaussprüche gegen diese Angeklagten, im übrigen

sind sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

A) 1. Zu Recht beanstanden die Angeklagten Ottmar L@- >i!via LEE ni Mark Andre LU it inren Verfahrensrügen, daß sie sowohl nach der zunächst unterbrochenen als auch nach der in einem späteren Termin fortgesetzten Vernehmung der Zeugin Rebecca Li. von der die Angeklagten gemäß S 247 StPO ausgeschlossen worden waren, nicht alsbald nach ihrer Anwesenheit in der Hauptverhandlung über den Inhalt der Aussage unterrichtet, sondern daß zunächst

weitere Zeugen vernommen worden sind.

Auf diesem Verstoß gegen § 247 Satz 4 StPO (vgl. BGHSt

38, 260 ff) kann das angefochtene Urteil auch beruhen.

Durch die alsbaldige Unterrichtung soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weiteren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen und noch im Zusammenhang mit der von den anderen Prozeßbeteiligten gehörten Zeugenaussage Stellung zu nehmen (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Falle wurde den Angeklagten insbesondere die Möglichkeit genommen, den nach der Vernehmung der Zeugin Rebecca IB und vor der Unterrichtung der Angeklagten von dieser Zeugenaussage verhommenen Zeugen Vorhalte zu machen oder Fragen zu stellen, wenn Widersprüche zu den Angaben der Zeugin Rebecca LUD aufgetreten waren. Die Verurteilung der Angeklagten stützt sich im wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Rebecca LEE; aber auch die vier weiteren vor der Unterrichtung der Angeklagten vernommenen Zeugen haben im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangt, insbesondere für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Rebecca DM. 25- gesehen davon betraf sowohl die Vernehmung der Zeugin Rebecca IWW als auch die der anderen Zeugen die Grundlagen des Schuldvorwurfs, so daß nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß das Gericht bei Beachtung von S§ 247

Satz 4 StPO zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

2. Die Verurteilung der Angeklagten “ und up wegen Freiheitsberaubung müß entfallen, weil die Freiheitsberaubung hier Mittel und damit Bestandteil der Vergewaltigung war; sie ging in Art und Dauer nicht über die Verwirklichung dieses Tatbestandes hinaus (vgl. BGHR StGB S 178

Konkurrenzen 3).

Der Strafausspruch gegen diese Angeklagten ist aufzuheben, denn das Landgericht hat schädliche Neigungen mit unzureichender Begründung bejaht. Beide Angeklagten sind

nicht vorbestraft. Sie leben in geordneten familiären Ver-

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hältnissen, und ihre Lebensführung hat bis zur Tat keinerlei Anlaß zur Annahme schädlicher Neigungen gegeben. Zwar können bisher verborgen gebliebene schädliche Neigungen erstmals in der abzuurteilenden Tat in Erscheinung treten (vgl. BGHSt 11, 169), doch bedarf die Annahme eines solchen Falles eingehender Begründung und der sorgfältigen Darlegung, warum es sich bei dem abzuurteilenden Geschehen nicht lediglich um eine bloße Gelegenheitstat gehandelt hat. Eine derartige Begründung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Die Vorgeschichte der Tat und der Tathergang selbst sprechen für eine einmalige Verfehlung. Der Angeklagte Mark Andre IB hatte den beiden angeboten, ihnen gegen Zahlung eines Geldbetrages Gelegenheit zum Geschiechtsverkehr mit seiner Schwester zu verschaffen. Die Gewaltanwendung der Angeklagten lag an der unteren Grenze derartiger Fälle. Auf der unzureichenden Begründung schädlicher Neigungen kann der Rechtsfolgenausspruch beruhen, zumal das Landgericht die Schwere der Schuld lediglich pauschal mit der Begehung einer nach Erwachsenenstrafrecht mit hoher Strafe bedrohten Tat begründet hat, ohne zu berücksichtigen, daß bei Jugendlichen das äußere Tatgeschehen für die Beurteilung der Schuldschwere lediglich insoweit von Bedeutung ist, als es auch Rückschlüsse auf das Maß der Schuld zuläßt

(vgl. BGHSt 15, 224; BGHR JGG § 18 Abs. 2 Tatumstände 2).

B) Es besteht Anlaß, den neu entscheidenden Tatrichter

auf folgendes hinzuweisen:

1. In den Fällen I 2, I 8, I 9, I 10, III 3, III 6, III 7, III 8 der in den Urteilsgründen bezeichneten Anklagepunkte belegen die bisherigen Feststellungen die Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Sinne der S§ 177, 178 StGB nicht. Das

Landgericht hat eine qualifizierte Nötigung im Sinne der

SS 177, 178 StGB deswegen bejaht, weil das Mädchen durch Schläge in anderem Zusammenhang eingeschüchtert gewesen sei (Fall I 2), bzw. die Angeklagten vorangegangene Schläge und Drohungen ausgenutzt hätten (Fälle I 7, I 8, I 9, I 10,

111 3, III 6, III 7, III 8, III 9 und III 10), oder das Opfer in eine Situation gebracht hätten, in der es aus Angst vor körperlicher Beeinträchtigung eine Gegenwehr für aussichtslos hielt (IV 1). Auf diese Weise läßt sich eine Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung indessen hier nicht begründen. Allein in den Fällen I 7,

11I 9, III 10 und IV 1 ergibt sich ein gewaltsames Vorgehen der Angeklagten hinreichend deutlich aus dem festgestellten Sachverhalt, in einigen Fällen ist dies fraglich. Insgesamt fehlen aber ausreichende Feststellungen zu einem Fortwirken früherer Gewaltanwendung als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGHR StGB $S 177 Abs. 1 Drohung 2, 8). Zwar kann früher angewandte Gewalt als Drohung im Sinne des § 177 fortwirken und dazu führen, daß das Opfer nur aus Furcht vor weiterer Gewalt keinen nennenswerten Widerstand mehr leistet. Die Gleichsetzung von Gewalt und Ausnutzung der Angst vor Gewalt kommt aber dann nicht in Betracht, wenn zwischen der Gewaltanwendung und dem späteren Geschlechtsverkehr ein längerer Zeitraum, etwa von Wochen oder gar Monaten liegt. Im übrigen setzt auch die konkludente Drohung durch Ausnutzung der Angst vor Gewalt eine finale Verknüpfung mit der sexuellen Handlung voraus (vgl. BGHSt 42, 107). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht lediglich pauschale Feststellungen zu früheren Gewalthandlungen getroffen. Eine zuverlässige zeitliche Einordnung

der Gewalthandlungen und der den Angeklagten angelasteten

Taten sowie eine Festlegung der zeitlichen Abstände zwi-

schen Gewalt und sexuellen Handlungen fehlt.

2. Zwischen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Gesetzes besteht Gesetzeseinheit in der Form der Spezialität, wenn die Nötigung zu sexuellen Handlungen der Vorbereitung des Beischlafs dient und keinen eigenständigen rechtlichen Unwert besitzt (BGHSt 33, 142 ff; BGHR StGB S 178 Konkurrenzen 1, 2, 4, 5, 9)-

3, Eine Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwandten scheidet in den Fällen I 7 und I 8 wegen Strafverfolgungsverjährung aus, sofern genauere Feststellungen ZU

den Tatzeiten nicht mehr getroffen werden können.

4. Wegen Freiheitsberaubung kann der Angeklagte Mark Andre IM aus den oben unter A 2 genannten Gründen in den Fällen III 2 und IV 1 nicht verurteilt werden.

5. Die bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten Silvia LU

wegen Verletzung der Fürsorgepflicht nicht.

Jahnke Theune Niemöller

Otten Rothfuß