Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 27.08.1997 – 2 StR 404/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 404/97 vom
27. August 1997
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 27. August 1997 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 17. Februar 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).
Die Annahme des Landgerichts, der Beschuldigte habe - schuldlos - den Tatbestand des § 306 Nr. 3 StGB verwirklicht, hält allerdings rechtlicher Prüfung nicht stand; denn einerseits hat er mit der Inbrandsetzung des von ihm bewohnten Wohnwagens dessen Zweckbestimmung, zum Aufenthalt von Menschen zu dienen, aufgehoben (BGHSt 10, 208, 215), andererseits ist nicht festgestellt, daß die Ausdehnung des Feuers auf andere Wohnwagen von seinem Vorsatz umfaßt war. Auch die Voraussetzungen des S$S 308 Abs. 1 StGB liegen nicht zweifelsfrei vor: Für den Sachbeschädigungstatbestand müßte feststehen, daß der Beschuldigte nicht Eigentümer des angezündeten Wohnwagens war; daran fehlt es. Der Gefährdungstatbestand dagegen würde zur inneren Tatseite voraussetzen, daß dem Be-
schuldigten die Eignung "seines" Wohnwa-
gens, das Feuer den anderen Wohnwagen mitzuteilen, bewußt war; ob das als festgestellt gelten kann, ist jedenfalls fraglich. Letztlich bedarf dies aber keiner
Entscheidung:
Der Beschuldigte hat - zumindest - den Tatbestand der fahrlässigen Brandstiftung nach § 309 StGB verwirklicht, und insoweit liegt ein die Unterbringung rechtfertigendes Anlaßdelikt vor. § 265 StPO hindert nicht, die Unterbringungsanordnung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt aufrechtzuerhalten; denn der Beschuldigte hätte sich gegen einen auf diesen Deliktstatbestand gestützten Maßregelantrag nicht anders als geschehen verteidigen können. Die Annahme einer bloß fahrlässigen Brandstiftung ändert auch nichts an der Begründetheit der Prognose, daß von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Jähnke Niemöller Detter
Otten Rothfuß