Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Urteil vom 12.08.1997 – 1 StR 449/97

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

12. August 1997

In der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung im Amt

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 12. August 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,

Dr. Brüning,

Dr. Wahl,

Landau

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten B. „,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten S. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Dezember 1996

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Stuttgart zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten und die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel sind auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 7 StPO i.V.m. § 275 StPO und auf die allgemein angebrachte Sachbeschwerde gestützt. Sie haben mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge der verspäteten Urteilsabsetzung, der der Generalbundesanwalt beigetreten ist, Erfolg. Die Darstellung der Verfahrensrüge in einem von beiden Verteidigern unterschriebenen

Schriftsatz ist nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern

durchaus sachgerecht, soweit - wie hier - sich aus dem Schriftsatz zweifelsfrei ergibt, daß jeder Verteidiger für

seinen Mandanten den Inhalt verantwortet.

Das Landgericht hat nach zehntägiger Hauptverhandlung am 10. Dezember 1996, dem 10. Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, sieben Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260); sie endete demnach am 28. Januar 1997. Zur Akte gelangt ist jedoch die Urteilsurkunde erst am 11. Februar 1997. Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204).

Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO

führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Der Senat ist den übereinstimmenden Anregungen der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts gefolgt und hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO die Sache an ein ande-

res Landgericht zurückverwiesen.

Schäfer Ulsamer Brüning

wahl Landau