Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Entscheidung vom 12.08.1997 – 1 StR 348/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
Im Namen des Volkes
Urteil§
vom
12. August 1997
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Ver-
handlung vom 12. August 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
Dr. Brüning,
Dr. Wahl,
Landau,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben; aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur Tatvorgeschichte, nicht jedoch zur Alko-
holaufnahme.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen und den Führerschein eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger
mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision; sie be-
gehren die Verurteilung wegen Mordes. Das Rechtsmittel
ist begründet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, den seine Ehefrau verlassen hatte, am Tag vor der Tat junge Frauen und Mädchen beobachtet und sich ihnen auch genähert, um freiwillige oder erzwungene sexuelle Erlebnisse zu finden. Dabei wurde er sexuell belästigend handgreiflich und wendete in zwei Fällen - gegenüber einem neun und einem zwölf Jahre alten Mädchen - auch Gewalt an. Am frühen Morgen des Tattages beobachtete er eine sommerlich gekleidete Frau und onanierte dabei. Kurze Zeit später verfolgte er die 12-jährige M. G. und überfiel sie in einem kleinen Waldstreifen nahe ihres Elternhauses. Nach massivem Würgen schnitt er dem Kind mit zwei Schnitten die Kehle durch, um es zu töten. Das Opfer verstarb aber an mehreren tiefen danach in die entblößte Brust versetzten Stichen. Im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen brachte der Angeklagte dem Kind neben den Schamlippen zwei Schnitte bei und ließ das Opfer mit gespreiz-
ten Beinen nahezu völlig entblößt liegen.
Nach Auffassung des Landgerichts war der Angeklagte
zur Tatzeit erheblich vermindert schuldfähig.
II.
1. Die Feststellungen zum äußeren Tat- und Vortatgeschehen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat sich das Landgericht - insoweit war auf die Revision der Nebenkläger das Urteil entsprechend § 301 StPO
auch auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten zu über-
prüfen - bei Beurteilung der aufgefundenen Faserspuren im Rahmen zulässiger Berücksichtigung solcher Beweismittel
gehalten (vgl. BGH StV 1993, 341).
2. Die Annahme, dem Angeklagten sei ein Mordmerkmal nicht nachzuweisen, beruht auf einer Überspannung der Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung (vgl.
hierzu Hürxthal in KK 3. Aufl. $S 261 Rdn. 4 m.w.Nachw.).
a) Das Landgericht hält es nicht für erwiesen, der Angeklagte habe zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs (d.h. Befriedigung in oder nach der Tötung), grausam, heimtückisch oder zur Verdeckung einer anderen Straftat getötet. Die Darlegungen hierzu begegnen aus Rechtsgründen keinen Bedenken. Jedoch sind insoweit - trotz Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - in der neuen Verhandlung ergänzende Feststellungen zulässig, auch soweit das Landgericht darauf hinweist,
daß Einzelheiten nicht hätten aufgeklärt werden können.
Das Landgericht geht im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, der Angeklagte habe vor dem Überfall die Idee gehabt, “eine Schülerin ... in seine Gewalt zu bringen, um mit ihr seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen”. Gleichwohl hat es nicht die Überzeugung gewinnen können, der Tat liege ein sexuelles Motiv zugrunde. Sexuell deviantes Verhalten sei beim Angeklagten nicht feststellbar und "die Kombination von Sexualität und Gewalt" habe für ihn "weder in der Realität noch in der Phantasie ... irgendeine Relevanz"; das Tatbild könne zur Verdeckung anderer Motive “gestellt” sein. Insoweit mag dahinstehen, ob es rechtlich vertretbar ist, im Hinblick auf psychia-
trische Diagnostik und theoretische Möglichkeiten (vgl.
BCHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 25) das festgestellte Tatbild und Vortatgeschehen beiseite zu schieben (vgl. BGH NStZ 1990, 28).
b) Zur Tötung aus "sonst niedrigen Beweggründen" konnte sich das Landgericht wegen bestehender Zweifel und fehlender Angaben des Angeklagten von keinem einzelnen der ins Auge gefaßten möglichen Tatmotive sicher überzeugen; die Tatsachengrundlagen reichten nicht aus, "hinreichend zuverlässige Feststellungen zum wesentlichen Tatmotiv und zu den angestrebten Zielen ... treffen zu können". Auch wenn der psychiatrische Sachverständige seiner Aufgabenstellung entsprechend Ursachen und verschiedene Möglichkeiten für die Tat und ihre Motive nach Untersuchung des Angeklagten aus seiner Sachkunde heraus aufzeigt, ist es Aufgabe des Tatrichters, im Rahmen der Würdigung des Gesamtgeschehens die rechtlichen Schlüsse zu ziehen. Diese Beweiswürdigung muß insbesondere die Tat selbst, das zu ihr hinführende Geschehen und den Anlaß zur Tat, auch unter Berücksichtigung der Rolle des Opfers, einbeziehen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 17). Das hat das Landgericht nicht beachtet.
Auch hätte es sich nach Erörterung und Ablehnung einzelner als niedrig anzusehender Motive nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, "die hier in Betracht kommenden anderen Tatmotive ... (seien) nicht so fernliegend, daß sie als bloße theoretische Denkmöglichkeiten auszuschließen wären", auch wären sie "nicht ausnahmslos als niedrige Beweggründe zu bewerten". Mit diesen Ausführungen konnten Zweifel am Vorliegen niedriger Motive nicht begründet werden. Ein bestimmtes anderes Motiv oder tat-
sächliche Anhaltspunkte hierfür hat das Landgericht nicht
aufgezeigt. Außer Betracht zu bleiben hatten aber solche Zweifel begründende Überlegungen, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloßen gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 5; st. Rspr.).
Das Landgericht hat erwogen, der Angeklagte könnte durch ein bestimmtes Verhalten des Kindes - unerwartet (!) ablehnendes Verhalten gegen Annäherungsversuche oder lautstarkes heftiges Wehren - unter dem Einfluß möglicher affektiver Erregung in Verärgerung und Wut geraten sein und "überreagiert" haben. Damit wäre, sollte er das Kind deshalb getötet haben, ein auf tiefster Stufe stehendes Verhalten nicht in Frage gestellt. Bei solchen gefühlsmäßigen Regungen kommt es darauf an, ob sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung beruhen. Das Kind kann nach den Gesamtumständen keinen irgendwie zu mißbilligenden Anlaß gegeben haben, der eine Tötung aus Wut und Verärgerung auf seiten des Angeklagten menschlich verständlich machen könnte (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23). Verbleiben danach von den für die Tötung in Betracht kommenden Beweggründe nur solche, die als niedrig einzustufen sind, kommt es nicht darauf an, welcher für den Täter tatsächlich vorherrschend war (BGH GA 1980, 23; siehe auch Tröndle, StGB 48. Aufl. § 211 Rdn. 10).
3. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu den subjektiven Voraussetzungen des Mordmerkmals halten
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Handelt der Täter aus niedrigen Beweggründen, so muß er sich bei der Tat der Umstände bewußt sein, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich erscheinen lassen, was "oft mit einem Blick geschehen wird" (BGHSt 2, 60; BGHR aaO niedrige Beweggründe 15). Soweit gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß er sie gedanklich beherrschen und willentlich steuern können. Damit wird allerdings nichts anderes als Vorsatz und Vorwerfbarkeit in bezug auf das Mordmerkmal verlangt (BGH aaO = NStZ 1989, 363). Triebhafte Sexualität, Wut oder Verärgerung oder der vom Landgericht - mit dem Sachverständigen - allgemein als möglich bedachte "emotionale Durchbruch" geben zur Erörterung der genannten subjektiven Anforderungen Anlaß, insbesondere, wenn der Täter -
wie hier - alkoholisiert ist. Das Landgericht hat das zwar gesehen, ist der Bedeutung dieser Anforderungen aber nicht gerecht geworden. Daß das Vermögen des Angeklagten, die Situation klar zu erfassen und die Folgen seines Tuns zu erkennen, nicht erheblich beeinträchtigt war, hat das Landgericht dargelegt. Es hat aber nicht bedacht, daß die Feststellung, der Täter habe die Tat gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können, um so eher gerechtfertigt ist, je schwerwiegender die Tat ist (BGH NStZ 1994, 34). Die hierzu erforderliche Prüfung deckt sich nicht ohne weiteres mit derjenigen, ob der Täter der vorsätzlichen Tötung schuldfähig war. Hier ist das Mißverhältnis zwischen den Wünschen des Angeklagten und den Folgen der Tat so kraß und die Verwerflichkeit seines Handelns unter Ausschluß vertretbarer Motive so offensichtlich, daß an die Feststellung, der Angeklagte sei sich dessen bewußt gewesen, keine hohen Anforderungen zu
stellen sind.
Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte nach den Feststellungen zwar - wie gewohnt - unter erheblichem Alkoholeinfluß gestanden hat. Andererseits wußte er, daß er sich in diesem Zustand bereits am Vortag seine sexuellen Wünsche auch mit Gewalt erfüllen wollte. Darüber hinaus hat er nach Verlassen seines PKW und bei Verfolgung des Kindes - wozu sich das Landgericht überhaupt nicht verhält - ein Messer oder einen vergleichbaren Gegenstand mit langer Klinge mit sich
geführt.
b) Der Grad der Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens kann für die Beurteilung der subjektiven Seite des Handelns aus niedrigen Beweggründen Bedeutung gewinnen. Mit der gegebenen Begründung begegnet aber auch die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit rechtlichen
Bedenken.
aa) Nach den Feststellungen war der Angeklagte infolge Alkoholgenusses erheblich vermindert schuldfähig. Demgegenüber wird im Anschluß an das psychiatrische Sachverständigengutachten "aufgrund erheblicher Alkoholisierung und der sich aus der persönlichen Krisensituation heraus ergebenden emotionalen Erregung ... wegen der genannten emotionalen Durchbrüche" eine erhebliche Vermin-
derung des Hemmungsvermögens nicht ausgeschlossen.
Damit hat das Landgericht seiner Beurteilung keines der biologischen Merkmale des § 20 StGB erkennbar zugrunde gelegt. Die Beantwortung der Rechtsfrage, ob infolge des (möglichen) Vorliegens eines dieser Merkmale die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war, basiert des-
wegen auf ungewisser Grundlage.
Für die Annahme einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung konnte das Zusammenwirken von Alkohol und affektiver Erregung von Bedeutung sein (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3). Dann wäre aber eine Gesamtbetrachtung erforderlich gewesen und dieser hätten die für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung bedeutsamen Kriterien zugrundegelegt werden müssen (siehe BGHR
StGB § 21 Affekt 4).
Bei Annahme einer krankhaften seelischen Störung infolge Alkoholeinflusses hätte das Landgericht bedenken müssen, daß die Indizwirkung einer errechneten maximalen BAK mit der Dauer der Rückrechnung - hier über ca.
24 Stunden - an Gewicht verliert (BGHSt 36, 286, 292) und andere Faktoren - Alkoholgewöhnung, Tatvorgeschichte, psychodiagnostische Kriterien - an Bedeutung gewinnen (vgl. Senatsentscheidung vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
bb) Auch die Feststellungen zur Menge des aufgenom-
menen Alkohols begegnen Bedenken.
Der Angeklagte hatte angegeben, am Vortag ”alle 2 Stunden 0,3 - 0,5 1 Bier” und “abends noch mehr” getrunken zu haben. Das ist mit der vom Landgericht zugrundegelegten Menge von 6 1 Bier, errechnet nach der Zahl der eingekauften Flaschen, nur schwer in Einklang zu bringen. Soweit das Landgericht sich auf die vom Angeklagten angeblich eingekaufte Biermenge gestützt hat, ist darauf hinzuweisen, daß entlastende Angaben eines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, dem Urteil nicht ohne weiteres zugrundegelegt wer-
den dürfen. Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert
nicht, daß sich ihr Gegenteil positiv feststellen läßt (BGHSt 34, 29, 34). Sämtliche Umstände sind insoweit zu
berücksichtigen.
Das Alibi für die (Tat)Zeit von 7 - 8 Uhr hat das Landgericht dem Angeklagten nicht geglaubt. Gleichwohl hat es aber der Beurteilung der Trinkmenge am Tattag seine Einlassung zugrundegelegt, er habe in dieser Zeit am
tatfernen Ort ein oder zwei halbe Liter Bier getrunken.
Die Feststellungen zur Alkoholisierung beruhen somit auf unsicheren Grundlagen. Sie lassen insgesamt besorgen, das Landgericht habe ohne ausreichende Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Angeklagten und seiner Alkohol - gewöhnung den Einfluß des Alkohols überschätzt (vgl.
hierzu Senatsentscheidung vom 29. April 1997 aaO). III.
1. Sollte der neue Tatrichter wiederum wegen Totschlags verurteilen: Ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtheit der inneren und äußeren Seite der Straftat -
wobei auch die Belange des Opfers eine Rolle spielen -
zu beantworten.
2. Bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten
für eine erhebliche affektive Erregung ist zu prüfen, inwieweit der Täter den Affektaufbau verhindern konnte (BGH
NStZ 1993, 342). Tatvorgeschichte und -vorbereitung kön-
nen dabei von Bedeutung sein. Schäfer Ulsamer Brüning
wahl Landau