Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 03.07.1997 – 4 StR 266/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3. Juli 1997

in der Strafsache

gegen

1. Anmet AGD :u:s no seboren am ED 1354

in BB (Türkei), zur Zeit in Haft,

2. Dervis AU zus BEE seboren am 1950

in a] (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-

führers am 3. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlos-

sen:

1. Die Revision des Nebenklägers Walat At gegen das Urteil des Landgerichts Münster

vom 16. Dezember 1996 wird als unzulässig

verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (Heimtücke-)Mordes an dem Vater des Nebenklägers zu Freiheitsstrafen von jeweils zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt, die Angeklagten "unter Aufhebung des Urteils ... zu einer lebenslangen Freiheits-

strafe (zu verurteilen)".

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstrebt der Beschwerdeführer jedoch - wie sein Antrag zeigt - mit seiner Revision. Eine Änderung des Schuldspruchs will er nicht erreichen, denn die Angeklagten wurden wegen des hier zur Nebenklage berechtigenden Mordvor-

wurfs (S§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) verurteilt. Die vom Neben-

kläger angestrebte Bejahung auch des Mordmerkmals "sonst niedriger Beweggründe" ließe die rechtliche Einordnung der Tat (als Mord) unberührt (vgl. BGHSt 41, 57, 60); die Annahme eines weiteren Mordmerkmals würde sich vielmehr allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswirken können. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO S 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. S 400 Rdn. 3 m.w.N.). Die Verfahrensrüge entspricht zudem nicht den An-

forderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher auch

aus diesem Grunde unzulässig.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanovic