Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 2 StR 137/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR 137/97 vom

Alda

ı1l. Juni 1997 in der Strafsache

gegen

Robert EEE , seborener HE aus De WEB seboren am EEE 1971 ir SEE (Mazedonien),

“ zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls

3b

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-

rers am 11. Juni 1997 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom

1l. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß nach dem Satz „Dem Angeklagten HB wird die Fahrerlaubnis entzogen“ der Satz „Sein Führerschein wird eingezogen“ eingefügt

wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (S 69

Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl.

u.a. BGH, Urt. v. 23. April 1992 - 4 StR 146/92 -; BGH, Beschl. v. 7. Juni 1988 - 1 StR 207/88 -; BGH, Beschl. v. 25. März 1986 - 2 StR 119/86; BGHSt 5, 168, 178).

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß