Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1999

BGH Beschluss vom 15.01.1999 – 2 StR 602/98

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 602/98 vom 15. Januar 1999 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Januar 1999 gemäß 88 154 a Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Strafverfolgung wird bei beiden Angeklagten auf den Vorwurf des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln

jeweils in nicht geringer Menge beschränkt.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. August 19938 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß beim Angeklagten K. nach dem Satz "Ihm wird die Fahrerlaubnis entzogen” der Satz "Sein Führerschein wird eingezogen” ein-

gefügt wird.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe§

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Vergehen der Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Verbringen einer Heroinprobe im Januar 1998 von den Niederlanden nach Deutschland, UA S. 10 und 11) gemäß § 154 a Abs. 2 StPO ausgeschieden. Da im Verhältnis

zum abgeurteilten Verbrechen insoweit eine Tat im Sinne des § 264 StPO vor-

liegt, unterlag auch diese strafbare Handlung der Kognitionspflicht des Revisi-

onsgerichts.

Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (8 349 Abs. 2 StPO).

1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfallen zu lassen, hat der Senat nicht entsprochen. Der Tatrichter hat hier zwar rechtsfehlerfrei Mittäterschaft der Angeklagten auch bei der Einfuhr verneint (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26). Bei veranlaßter Einfuhr kommen aber auch Beihilfe (vgl. hierzu BHGR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 31 und BGH, Beschl. v. 31. März 1992 - 4 StR 112/92 - insoweit in NStZ 1992, 339 nicht vollständig mitgeteilt) und vor allem Anstiftung zur Einfuhr in Betracht (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 3 sowie BGH, Beschl. v. 31. März 1992 - 4 StR 112/92). Im vorliegenden Fall sind die Angeklagten durch die Annahme nur von Beihilfe statt von Anstiftung

zur Einfuhr jedenfalls nicht beschwert.

Da der Generalbundesanwalt keine Aufhebung im Strafausspruch beantragt hat, kann der Senat durch Beschluß entscheiden (vgl. BGH NStZ 1997, 493 m.w.N.).

2. Der Urteilsspruch bedarf - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - hinsichtlich des Angeklagten K. jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des (ersichtlich von einer deutschen Behörde erteilten) Führerscheins ausgesprochen werden muß (869 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u.a. Senatsbeschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR 137/97 m.w.N.).

Jähnke Theune Niemöller Otten Rothfuß