Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 17.06.1998 – 2 StR 218/98
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 218/98 vom
17. Juni 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 17. Juni 1998 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom
13. Januar 1998 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß nach dem Satz "Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen" der Satz "Sein Führerschein wird eingezogen" eingefügt
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Der Urteilsspruch bedarf jedoch der Ergänzung insoweit, als auch die Einzie-
hung
des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. Senatsbeschluß vom 11. Juni 1997 - 2 StR 137/97 m.w.N.).
Jähnke Theune Detter Bode Rothfuß