Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 05.11.1997 – 2 StR 451/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 451/97 vom
‘ 5. November 1997 M
in der Strafsache
gegen
Doris us EEE, Jeboren an GE | °7: in PB (Tschechoslowakei),
wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1997 gemäß S 349 Abs. 2 Stpo beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. April 1997 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß nach den Worten "die Fahrerlaubnis entzogen" der Satz "Der Führerschein des Angeklagten Hg wird
eingezogen" eingefügt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Der Urteilsspruch bedarf der Ergänzung insoweit, als auch die Einziehung des Führerscheins ausgesprochen werden muß (§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB). Das konnte der Senat nachholen (vgl. u.a. BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 137/97 =).
Jähnke Theune Niemöller
Otten Rothfuß