Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 17.09.1997 – 5 StR 470/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Beschluß
vom 17. September 1997 in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
17. September 1997 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. März 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und zwar mit der Maßgabe (gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte des Diebstahls in zwölf Fällen und des ver-
suchten Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe§
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß im Fall 14 des Urteils nur ein versuchter Diebstahl vorliegt, da der Angeklagte keine Sachen vorgefunden hat, auf die seine Zueignungsabsicht gerichtet war. Der zunächst mitgenommenen Plastikhülle hat sich der Angeklagte sofort entledigt, als er bemerkte, daß sich darin kein Geld befand. Somit kommt nur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (vgl. BGH StV 1990, 408; BGHR StGB $S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH, Beschluß vom 11. Juni 1997
- 2 StR 137/97 -).
Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst und ändert den Schuldspruch entsprechend. S§ 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den
geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Der Senat schließt aus, daß die Änderung des Schuldspruchs zu einer niedrigeren Einzelstrafe geführt hätte, da der Tatrichter bei der Strafzumessung nicht maßgeblich zwischen Versuch und Vollendung differenziert, sondern auf die sonstigen Gesamtumstände der einzelnen Taten abgestellt hat. Die Gesamtstrafe ist oh-
nehin nicht beeinträchtigt.
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