Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 10.06.1997 – 1 StR 146/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Tah pr vom
10. Juni 1997
in der Strafsache
gegen
1. Maxwell Ko aus FE, geboren am GENE 197% in rm (Uganda),
2. Ernest N OD „aus REED. geboren am CD 1966 in VE (Liberia),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer. Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Granderath, Dr. Brüning, Dr. Boetticher, Landau als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ww
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BD au: EEE
als Verteidiger für den Angeklagten Ko,
Rechtsanwalt aus um
als Verteidiger für den Angeklagten Ne,
Justizhauptsekretär EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11. Oktober 1996 werden verworfen.
Der Urteilstenor wird dahin ergänzt, daß die Angeklagten im übrigen freigesprochen werden und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.
2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten je wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Fall und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 99 Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auf Sachrügen beider Angeklagter und auf Verfahrensrügen des Angeklagten Newton gestützten Revisionen sind nicht begründet.
1. Verfahrensrügen des Angeklagten Neu»
a) Die Rüge, das Landgericht hätte den Sachverhalt durch Vernehmung weiterer im einzelnen benannter Zeugen aufklären müssen (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO), ist bereits
unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt schon nicht mit, welches Ergebnis diese Vernehmungen erbracht hätten (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. Bl).
b) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO bleibt ohne Erfolg:
Als Verfahrensrüge -- das Landgericht habe im Urteil Beweistatsachen verwertet, die nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien - ist das Vorbringen mangels ausrei-
chender Tatsachenbehauptungen unzulässig.
Als Sachrüge - fehlerhafte Beweiswürdigung - ist das Vorbringen unbegründet. Das Landgericht hat dargelegt, aus welchen Gründen es die Überzeugung gewonnen hat, die sichergestellten Gelder stammten aus Drogengeschäften. Ein Rechtsfehler läßt sich dem nicht entnehmen.
2. Die Sachrügen haben keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Erörterung bedarf nur fol-
gendes:
Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt, daß der Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schon durch deren Erwerb erfüllt wird, sofern sie verkauft werden sollen. Dabei bilden der Erwerb und alle Veräußerungsakte, soweit sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, nach ständiger Rechtsprechung eine Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28, 31). Damit kommt es hier darauf an, wie viele Beschaffungskäufe den 99 Einzelverkäufen und der sicherge-
stellten (Rest-)Menge zugrundegelegen haben. Daß zu den einzelnen Erwerbsgeschäften Feststellungen fehlen, gefährdet
hier den Bestand des Urteils nicht.
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten in der Zeit von Mitte August 1995 bis zum 26. Februar 1996 in 99 Fällen Heroin und Kokain in jeweils kleinen Mengen verkauft. Eine nicht geringe Menge von Kokain, die ebenfalls zum Verkauf bestimmt war, wurde bei ihnen sichergestellt. Der Angeklagte NED hat im gesamten Verfahren keine Angaben gemacht, und der Angeklagte Kammen hat lediglich einige Verkäufe eingeräumt und im übrigen bestritten. Das Landgericht hat deshalb die Verkaufsvorgänge nicht bestimmten einzelnen oder gar nur einem Erwerbsgeschäft zugeordnet.
Der Zweifelssatz gebietet es nicht, eine Bewertungseinheit anzunehmen, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß mehrere Verkaufsvorgänge dieselbe (einheitlich erworbene) Rauschgiftmenge betreffen (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 4 bis 6). Hier liegt es allerdings nahe, daß jeweils eine gewisse Anzahl der abgeurteilten Verkaufsmengen aus größeren Vorräten stammten, die von den Angeklagten zuvor als Gesamtmenge erworben worden waren. Ein unverhältnismäßiger Aufklärungsaufwand, um eventuell eine Bewertungseinheit feststellen zu können, ist indes nicht verlangt. Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, daß naheliegende Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden. Eine Aufklärungsrüge mit der Behauptung von Erwerbsgeschäften über bestimmte größere Einkaufsmengen ist nicht erhoben worden. Welche und wie viele der insgesamt 100 Verkaufsmengen jeweils aus einem Er-
werbsvorgang stammen und wie dies abzugrenzen und zeitlich einzuordnen wäre, konnte somit nicht festgestellt werden. Damit fehlen aber ausreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, bestimmte Verkäufe einer von den Angeklagten erworbenen Gesamtmenge im Sinne einer Bewertungseinheit zuzuordnen, so daß lediglich eine willkürliche Zusammenfassung in Betracht käme. Das ist rechtlich nicht zulässig (BGH NStZ 1997, 137). Es würden damit den Angeklagten nicht zweifelsfrei erwiesene Erwerbsvorgänge angelastet, wobei darüber hinaus die bisher festgestellten 99 Vergehen des Handeltreibens zu einer Reihe von Verbrechen des Handeltreibens in nicht geringer Menge nach § 29 a BtMG zusammengefaßt werden
müßten.
Da das Landgericht nicht in jedem der angeklagten Fälle des Handeltreibens auch verurteilt hat, hätte es die Angeklagten insoweit ("im übrigen") ausdrücklich freisprechen
müssen.
Schäfer Granderath Brüning
Boetticher Landau