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BGH Beschluss vom 15.05.1997 – 4 StR 210/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

15. Mai 1997 in der Strafsache

gegen

Manfred Werner CE aus TEE, Jeboren am Ge 1955 in : ED,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Mai 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

II.

III.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. August 1996

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel er brigen ist es unbegründet im

sichtlichen Umfang Erfolg; imü Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht ihn des Diebstahls in zwei Fällen und der gefährlichen Körperverletzung

für schuldig befunden hat. Jedoch hat es im Fall 2 (Tat vom 23. Dezember 1995) - wie der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift vom 24. April 1997 zu Recht geltend gemacht

hat - das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Diebstahl und

der zwar nach dessen Vollendung, aber noch vor dessen Beendigung zum Nachteil des Kaufhausdetektivs begangenen gefährlichen Körperverletzung fehlerhaft beurteilt und Tatmehrheit anstatt Tateinheit angenommen (vgl. BGHR StGB § 113 Konkurrenzen 1 und 2; ferner zum umgekehrten Fall des der Gewaltanwendung nachfolgenden Diebstahls BGH NStZ 1983, 364, 365).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der im Fall 2 erkannten beiden Einzelstrafen und des Gesamtstra-

fenausspruchs zur Folge.

Darüber hinaus hebt der Senat wegen des inneren Zusammenhangs der Taten auch die im Fall 1 wegen Diebstahls verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf, um den neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, über die

Rechtsfolgen insgesamt neu zu befinden.

3. Auf die nur die Straffrage betreffende Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Versagung einer Strafmilderung nach $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB wendet, kommt es mithin nicht an. Abgesehen davon könnte zweifelhaft sein, ob die Aufklärungsrüge überhaupt zulässig ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Vorsorglich weist der Senat in diesem Zusammenhang für das weitere Verfahren darauf hin, daß im Hinblick auf die nur kurze Nachweisdauer von toxischen Stoffen im Blut - anders als der Nachweis im Urin oder im Kopfhaar (vgl. Bratzke, 31. VGT 1993, S. 47, 54; Logemann/Werp in Forster (Hrsg.), Praxis der Rechtsmedizin <1986>, S. 759, 763 £f.)- Bedenken bestehen können, den negativen Befund der dem Angeklagten vier Tage nach der letzten Tat entnommenen Blutprobe zur Widerlegung seiner Einlassung heranzuziehen, er habe auch an den Tattagen Heroin konsumiert. Das schließt indes nicht aus, daß der Tatrichter die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, über die der Tatrichter als Rechtsfrage in eigener Verantwortung entscheidet (BGHSt 8, 113, 118, 124; BGH, Urteil vom 4. März 1997 - 1 StR 657/96), nach den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHR StGB

§ 21 BtMG-Auswirkungen 11 m.w.N.; eingehend Theune NSt2 1997, 57) auch dann verneint, wenn er den von dem Angeklagten behaupteten Heroinkonsum als unwiderlegt seiner Schuld-

fähigkeitsbeurteilung zugrundelegt.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Ernemann