Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 24.04.1997 – 4 StR 687/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR_687/96
vom
24. April 1997 in der Strafsache
gegen
1. Mario B u aus HAB dort geboren am ED 1977, *
2. Pierre WED zus HB dort geboren am GE 199,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1997 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß $S§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte Pierre WB im Falle II. 1 der Gründe des Urteils des Landgerichts Halle vom 20. September 1996 verurteilt worden ist.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74
JGG). Gründe:
Das Landgericht hat den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten Bagdasarow und den zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten WB wegen mehrerer gemeinschaftlich begangener Straftaten jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rü-
gen.
1. Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren ein, soweit der Angeklagte Pierre We im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen - gemeinschaftlich begangenen - Raubes ($S 249 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat [- nach Beschränkung des Verfahrens betreffend den Angeklagten Pierre WWW -] zu den Schuld- und Strafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten Pierre WW im Fall II. 1 der Urteilsgründe nötigt nicht zu einer Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs. Ebenso stellt auch die für sich genommen rechtlich bedenkliche Erwägung, daß "keiner der Angeklagten aus einer wirklichen finanziellen Notsituation heraus handelte, sondern die absolute Bereicherungssucht offensichtlich hier im Vordergrund stand, um einen verschwenderischen Lebenswandel zu ermöglichen" (UA 18), die beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüche nicht in Frage. Das Landgericht hat die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigung und wegen der Schwere der Schuld für geboten erachtet. Bei der Bemessung der Jugendstrafen hat es sich maßgeblich von dem Erziehungsbedarf beider Angeklagten leiten lassen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 10). Die Jugendkammer hat eingehend begründet, weshalb sie davon ausgeht, "daß hier eine Strafe unterhalb der verhängten Jugendstrafe grundsätzlich verfehlt wäre und für die weitere Entwicklung der beiden Angeklagten sich verhängnisvoll auswirken würde, da sie dann das Maß verlieren würden, was für derartige
Straftaten jeweils zu erwarten sei, da die Straferwartung auch im Rahmen der Erziehung eine große Rolle spielt"
(UA 27/28). Dabei hat sich die Jugendkammer mit allen für die Bemessung der Jugendstrafe bestimmenden Umständen auseinandergesetzt. Angesichts dessen kann hier ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer den Erziehungsbedarf ohne den den Angeklagten Pierre WEB betreffenden Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe und ohne die wiedergegebene, für sich betrachtet nicht unbedenkliche Strafzumessungserwägung anders gewichtet und auf niedrigere als die - in Anbetracht des Tatunrechts - auch nicht unverhältnismäßigen Jugendstrafen erkannt hätte. Hinzu kommt, daß sich jene Strafzumessungserwägung im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falles des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) findet und deshalb im Hinblick auf § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG ohnehin unmittelbar lediglich den erwachsenen Mitangeklagten Mario SCEEEEEEEB betrifft (vgl. BGHR JGG S 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 2 und Abs. 2 Strafhöhe 1).
Meyer-Goßner Maatz Kuckein Athing Ernemann