Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 24.04.1997 – 4 StR 151/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

RHLF

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 151/97

vom

24. April 1997 in der Strafsache

gegen

Norbert Klaus S GEN aus TOD, seboren am 1955 in KEEED,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

24. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 1996, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregel mit den Feststellungen

aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich

der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden

Rechtsfehler ergeben.

3. Auch die Festsetzung der Einzelstrafen ist rechtsfehlerfrei. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil das Landgericht es entgegen § 55 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat, ob in die Gesamtstrafe die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 9. Juni 1993 oder - falls diese Strafe bereits erledigt war - die Freiheitsstrafe aus dem Urteil desselben Gerichts vom 1. August 1995 einzubeziehen war. Eine etwa zwischenzeitlich eingetretene vollständige Vollstreckung der einzubeziehenden Strafe würde an der Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung nichts ändern (BGHR.StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

Erledigung 1).

4. Die Anordnung der Maßregel nach $S 69 a StGB hat ebenfalls keinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer erkannt, daß eine Maßregel nach § 69 a StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen verhängt werden kann, sofern diese im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen worden sind und sich daraus die mangelnde Eignung ergibt

pass Be) U

(vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3). Sie hat jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit nicht erkennbar berücksichtigt, daß die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangenen Betäubungsmitteldelikte bereits mehr als vier Jahre zurückliegen. Die Frage der Fahreignung

bedarf deshalb erneuter Prüfung.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann