Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 22.04.1997 – 4 StR 140/97

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS- -

vom

22. April 1997

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. April 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO-beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 24. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen Körperverletzung in zwei Fällen und wegen Mißhandlung einer Schutzbefohlenen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung

materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

ı. Das Urteil kann, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigüung

durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von Herbst 1992 bis August 1995 seine am 29. Februar 1980 geborene "Stieftocher" S. in zehn Fällen (II 1-10) sexuell mißbraucht und in drei Fällen (II 133-135) körperlich mißhandelt. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Sexualstraftaten bestritten und sich zum Vorwurf der Körperverletzung dahin eingelassen, daß er S. ‚ weil sie gegenüber ihrer Mutter aufsässig gewesen sei, unter anderem durch Ohrfeigen "zur Ordnung gerufen", sie dabei aber nicht verletzt habe. Die Verurteilung des Angeklagten hängt nach den Ausführungen des Landgerichts entscheidend von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ab. In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, Mitangeklagte 2; BGH StV 1995, 6). Daran fehlt es hier.

Zwar hat das Landgericht einen psychologischen Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Geschädigten gehört und ausgeführt, daß dieser davon überzeugt gewesen sei, daß die Aussagen der Geschädigten "in allen wesentlichen Einzelheiten den Tatsachen" entsprächen. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der

Geschädigten vor allem darauf, daß diese "detailreich und

widerspruchslos die festgestellten Vorgänge" habe erinnern können. "Geringfügige Abweichungen insbesondere bei einzelnen Daten" seien aufgrund des Zeitablaufs nachvollziehbar. Eine Tendenz, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sei nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang hätte es aber der Erörterung auch der Umstände bedurft, die zu dem Freispruch des Angeklagten von dem ersichtlich auf früheren Angaben der Geschädigten beruhenden Vorwurf geführt haben, sie in weiteren 121 Fällen sexuell mißbraucht zu haben. Den Urteilsgründen läßt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen hierzu "hinreichende Feststellungen nicht zu treffen" waren. Deshalb kann der Senat nicht nachprüfen, ob sich das Landgericht, wie in einem solchen Fall geboten (BGH NSt2 1995, 558; BGH NJW 1993, 2451; Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1995 - 4 StR 699/95), rechtsfehlerfrei mit dem Umständ auseinandergesetzt hat, daß ein Teil der belastenden Aussagen der Geschädigten für glaubhaft erachtet wird, ein

anderer Teil dagegen nicht.

2. Im übrigen weist der Senat für die neue Hauptver-

handlung vorsorglich auf folgendes hin:

a) Der Tatbestand der sexuellen Nötigung setzt eine finale Verknüpfung der vorausgehenden Gewalthandlung mit dem sexuellen Geschehen voraus (vgl. BGHR StGB § 178 Abs. 1 Gewalt 4 m. N.). An dieser Voraussetzung fehlt es in Fällen, in denen der Täter - was nach den bisher getroffenen Feststellungen im Fall II 8 nicht auszuschließen ist - die sexualbezogene Handlung so überraschend vornimmt, daß die Angegriffene einen Abwehrwillen nicht bilden kann (BGHSt 31, 76, 77, BGH NStZ 1993, 78).

b) Eine rohe Mißhandlung im Sinne des § 223 b StGB, die das Landgericht im Fall II 135 bejaht, liegt nur dann vor, wenn der Täter einem anderen eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert (vgl. BGHSt 25, 277, 278: Tröndle StGB 48. Aufl. $S 223 d Rdn. 9). Dies ist bei einem einzigen Faustschlag auf den Mund, der zu einer kurzen Benommenheit, nämlich dazu führt, daß sich das Opfer "ganz leicht, ganz komisch" fühlt (UA 16), nicht ohne weiteres der Fall.

c) § 223 StGB in der Fassung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 3186), der nunmehr die Verhängung von Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder von Geldstrafe vorsieht, ist erst am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten. Demgemäß hätte der Strafzumessung im Fall II 133 wegen der im September oder Oktober 1994 begangenen Körperverletzung der Strafrahmen des § 223

Abs. 1 StGB a.F. zugrunde gelegt werden müssen, der im

Höchstmaß drei Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen

Abs. 1 StGB).

Maatz Kuckein

Ri’'in BGH Solin-Stojanovie befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschreiben

Maatz Ernemann

hat (§ 2

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