Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 16.04.1997 – 2 StR 136/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Horoek

vom

16. April 1997 in der Strafsache

gegen

Fontaine RD zus KEEEB, geboren an EEE 1974 in REED VD (Usa), zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Dezember 1996

l. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,

2. im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung

sachlichen Rechtes rügt.

Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als es zur Änderung des Schuldspruchs (Beihilfe statt Täterschaft) und zur Aufhebung des Strafausspruchs führt; im übrigen ist es of-

fensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat den Angeklagten als Mittäter des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung verurteilt, obgleich er während des von WEB und HE ausgeführten Überfalls auf den Taxifahrer nicht selbst eingriff, sondern lediglich für einen etwaigen Einsatz bereitstand. Die Annahme von Mittäterschaft begründet es damit, daß er die Tat "mit den weiteren Beteiligten arbeitsteilig vereinbart und durchgeführt" habe. Diese Begründung trägt schon deshalb nicht, weil sie nichts darüber besagt, welche Rolle dem Angeklagten nach der "Vereinbarung" und der "Durchführung" zukam. Vor allem aber könnte er Mittäter des Raubes nur dann gewesen sein, wenn er selbst mit Zueignungsabsicht gehandelt hätte. Es genügt hierzu nicht, daß sich die anderen Tatgenossen von dieser Absicht leiten ließen; dieses subjektive Merkmal muß vielmehr (auch) in der Person des Handelnden vorliegen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 15; BGH, Beschl. v. 12. März 1997 - 2 StR 95/97). Das ist jedoch nicht fest-

gestellt. Maßgebend für den Tatentschluß war, daß WEB und HE noch in der Nacht nach Bamberg zurückfahren mußten, aber kein Geld mehr vorhanden war, um den PKW aufzutanken, mit dem sie die Rückfahrt antreten wollten. Dagegen enthalten die Feststellungen nichts, was darauf hindeuten würde, daß der Angeklagte nach dem Tatplan in irgendeiner Weise - unmittelbar oder mittelbar - an der zu erwartenden Tatbeute beteiligt werden sollte; es fehlen auch Anhaltspunkte dafür, daß er etwa beabsichtigt hätte, mit HE und Ve nach Bamberg zu fahren. Daß sich in einer neuen Verhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Zueignungsabsicht des Angeklagten belegen, ist nicht zu erwarten. Der Senat enscheidet daher in der Sache selbst. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts liegt nur Beihilfe vor; der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO Steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen

verteidigen können.

Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, da die Strafe für die milder zu bewertende Beihilfetat (vgl. SS 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB) neu zu bemessen ist. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können mithin aufrechterhalten bleiben, ohne daß dies ihre Ergänzung ausschließt.

Im übrigen ist der Hinweis veranlaßt, daß eine Wendung, wie sie das angefochtene Urteil am Schluß der Strafzumessungsgründe enthält ("zum Schutz der Allgemeinheit und auch zum Schutz der Taxifahrer"), die Besorgnis begründet, das Gericht habe nicht die Grenzen beachtet, die der strafer-

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schwerenden Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte gezogen sind (vgl. dazu BGHR § 46 Abs. 1 Generalprä-

vention 1 ff, insbesondere 8 und 10). Jähnke Niemöller Bode

Otten Rothfuß