Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 12.03.1997 – 2 StR 95/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR_95/97
Shachin
vom
12. März 1997 in der Strafsache
gegen
Hans Georg E ED aus EEEEEER geboren am )
1960 in HB zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. März 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Juli 1996 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung schuldig ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter eines
schweren Raubes wird von den Feststellungen nicht getragen.
Nach den Feststellungen hat der auf das Tatopfer eifersüchtige Angeklagte den Geschädigten zusammen mit zwei weiteren Personen in seiner Wohnung aufgesucht und mißhandelt. Dem Tatopfer wurden eine Lederjacke und DM 50,- sowie einige persönliche Gegenstände ohne wirtschaftlichen Wert weggenommen. Die Strafkammer hat neben seinem vorrangigen Motiv, das Tatopfer aus Eifersucht zu bedrohen, auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse des Angeklagten an dem Überfall angenommen. Diese Bewertung wird durch Tatsachen nicht belegt. Die Herausgabe von Geld oder "Sore" wurde nur von den Begleitern des Angeklagten gefordert. Einer von ihnen nahm die Lederjacke des Geschädigten an sich, die Wegnahme der weiteren Gegenstände hat das Tatopfer nicht beobachtet. Mittäter eines Raubes kann aber nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat. Es genügt hierzu nicht, daß die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet werden. Dieses subjektive Merkmal muß vielmehr in der Person des jeweils Handelnden selbst gegeben sein (BGHR StGB S$S 25 Abs. 2 Mittäter 15). Daß solche Feststellungen zu Lasten des Angeklagten noch getroffen werden können, ist nicht zu erwarten. Der Senat kann daher den Schuldspruch selbst berichtigen. Die Feststellungen tragen jedoch den Schuldspruch wegen einer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangener Beihilfe zum schweren Raub. S 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, daß der (die Tat bestreitende) Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher
hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Nach den im Urteil mitgeteilten
Strafzumessungserwägungen hat die Strafkammer aufgrund der -
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die Annahme einer bloßen Beihilfe begründenden - Besonderheiten des von der Eifersucht des Angeklagten geprägten Tatgeschehens einen minder schweren Fall im Sinne von s 250 Abs. 2 StGB bejaht. Es kann ausgeschlossen werden, daß sie bei rechtlich zutreffender Bewertung als Beihilfe zum schwe-
ren Raub auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Jähnke Theune Detter
Bode Otten