Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 11.06.1997 – 2 StR 263/97
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 263/97 vom
Hanau 1
. Juni 1997 in der Strafsache
gegen
Elio De Vi =: se schoren am GEREEEEEED 1973 ir ru
wegen Beihilfe zum schweren Raub
n \[ 35 Der 2. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefüh-
rers am 11. Juni 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. Januar 1997, soweit es ihn betrifft:
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er der Beihilfe zum schweren
Raub schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Il. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird
verworfen. Gründe:
Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus, daß der Angeklagte Mittäter des Raubes nur dann gewesen wäre, wenn er selbst mit Zueignungsabsicht gehandelt hätte (vgl. auch Beschluß des Senats vom 16. April 1997 - 2 StR 136/97).
Dies ist hier jedoch nicht festgestellt.
Daß sich in einer neuen Verhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Zueignungsabsicht des Angeklagten belegen, ist nicht zu erwarten. Der Senat entscheidet daher in der Sache selbst. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts liegt nur Beihilfe vor; der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen
können. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden.
Wenn auch die Umstände, die zur Annahme von Beihilfe führen, zur Bejahung eines minder schweren Falles gemäß S 250 Abs. 2 StGB herangezogen wurden und die Strafe milde ist, kann der Senat gleichwohl nicht mit Sicherheit ausschließen, daß der Tatrichter auch ohne den vertypten Mil-
derungsgrund einen minder schweren Fall bejaht, die zwin-
gende Milderung gemäß SS 27 Abs. 2 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB
vorgenommen und eine noch mildere Strafe verhängt hätte.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß