Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 15.04.1997 – 5 StR 24/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR: 24/97 (alt: 5 StR 524/95)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. April 1997 . in der Strafsache gegen
Albert Georg BE aus SB. geboren am EEE 1950 in ru.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1997 beschlossen;
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20, September 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Einzelstrafausspruch wegen der Tat vom 2. März 1994;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe§
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang durch Urteil vom 24. April 1995 wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen in Tateinheit begangener dreier Morde und eines versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit begangen mit besonders schwerer Brandstiftung, zu einer le-
benslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; es hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt (§ 57b StGB). Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Urteil vom 4, März 1996 (BGH
NSt2 1996, 380) das angefochtene landgerichtliche Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, weil die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit im
Fall 3 der Urteilsgründe (Tat vom 2. März 1994) nicht tragfähig begründet war. Dabei hat der Senat ausgeschlossen, daß die erneute Prüfung der Schuldfähigkeitsfrage dazu führen könnte, daß Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB anzunehmen oder nicht auszuschließen sei.
Das Landgericht ist im zweiten Rechtsgang zum nämlichen Rechtsfolgenausspruch gelangt; es hat sich nach Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen die Überzeugung verschafft, daß der Angeklagte bei der Tat vom 2. März 1994 in vollem Umfang schuldfähig war. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ist aus Rechtsgründen insoweit nicht zu beanstanden, als die Schwurgerichtskammer - gestützt auf die Erkenntnisse der erneuten psychiatrischen Begutachtung - im einzelnen darlegt, daß sich aufgrund der Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder eine schwere seelische Abartigkeit des Angeklagten im Sinne der SS 20,
21 StGB ergeben hätten. Soweit das Landgericht aber im Hinblick auf eine mögliche alkoholische Beeinträchtigung bei Begehung der Tat keine eigenen Feststellungen getroffen hat, sondern sich durch die rechtskräftig gewordenen Feststellungen des Urteils vom 24. April 1995 für gebunden erachtet hat, weil es sich um doppelrelevante Tatsachen handele, hält dies einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt dazu ausgeführt:
"Die sich auf den Ausschluß einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehenden Feststellungen betreffen die Straffrage und sind mithin äurch die Revisionsentscheidung vom 4. März 1996 aufgehoben. Eine Bezugnahme auf sie ist daher nicht zulässig (vgl. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 16; Senat, Beschluß vom 23. Juni 1981 - 5 StR 266/81 -; BGH NJW 1977, 1247). Dies muß die Aufhebung der Einsatzstrafe zur Folge haben, womit der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen ist."
Zwar liegt im Blick auf die bisherigen Feststellungen die Annahme einer alkoholbedingten Beeinträchtigung, die zur Anwendung des § 21 StGB führen könnte, für die dritte Tat vom 2. März 1994 fern.
Da sich der Tatrichter an jeglicher Feststellung gehindert gesehen hat, läßt sich ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler insoweit nicht sicher ausschließen. Der neue Tatrichter wird deshalb ohne
Bindung an bisherige Feststellungen 'zur Frage uneingeschränkter Schuldfähigkeit im Fall 3 - naheliegend wieder unter Hinzuziehung des Sachverständigen
Dr. Platz - neue Feststellungen zu treffen haben.
Die weiteren gegen den Angeklagten jeweils wegen schwerer Brandstiftung unter Anwendung des § 21 StGB verhängten Freiheitsstrafen von sechs und sie-
ben Jahren sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können bestehen bleiben.
Laufhütte Harms Häger
Basdorf Nack