Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 04.03.1996 – 5 StR 524/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
vom 4..März 1996 in der Strafsache
gegen
Albert Georg BG zus Baaiikmmm, geboren arı MOEEMEEEED 1950 in run.
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Sitzungen vom 22. Februar und 4. März 1996, an de-
nen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Harms
Dr. Schäfer
Basdor£
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. 0000
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 4. März 1996 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. April 1995 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zur
rückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen in Tat-
einheit begangener dreier Morde und eines versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit begangen mit besonders schwerer Brandstiftung, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dagegen hat der Strafausspruch aus sachlichrecht-
lichen Gründen keinen Bestand.
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Die auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen gestützte Annahme voller schuldfähigkeit hat das Schwurgericht nicht tragfähig begründet.
Der Tatrichter folgt ohne weitere eigene Ausführungen der in den Urteilsgründen mitgeteilten "Be wertung" des psychiatrischen Sachverständigen. Dieser hat, soweit die Frage einer seelischen Abartigkeit betroffen ist, ausgeführt: Die depressiıv-dependente Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten "könne als schwere seelische Abartigkeit. im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Diese sei aber nicht 50 schwer, daß sie geeignet sein könne, die Unrechtseinsicht zu beseitigen oder bei den in Rede stehenden Delikten die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, in einem für § 21 StGB erheblichen Maße zu beeinträchtigen" (UA S. 99). Nach Ansicht des Sachverständigen hätte es sich anders verhalten können, wenn der Angeklagte zur Tatzeit unter dem Einfluß einer Alkoholintoxikation von mindestens 2 o/oo BAK gestanden hätte; eine solche Alkoholintoxikation hat das Schwurgericht nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die Tat vom 2. März 1994 hat das Schwurgericht hiernach angenommen, daß das in § 20 StGB bezeichnete Merkmal der schweren seelischen Abartigkeit erfüllt gewesen sei, daß die schwere seelische Abartigkeit indessen die Steuerungsfähigkeit nicht in jenem erheblichen Maße
vermindert habe, das in § 21 StGB vorausgesetzt
wird.
Die tatsächlichen Umstände, die den genannten Merkmalen "schwer" und "erheblich" zugrunde liegen, überschneiden sich. Die Merkmale sind aber nicht deckungsgleich: Bei dem Merkmal "erheblich vermindert" (§ 21 StGB) ist der Tatbezug enger als bei den in § 20 StGB bezeichneten Kategorien, auch wenn deren Ermittlung häufig nicht ohne Bezugnahme auf das Tatgeschehen möglich sein wird. Unter dier sen Umständen ist es nicht von vornherein ausge” schlossen, daß die Schwere der seelischen Abartigkeit bejaht, eine dadurch bedingte Verminderung der Hemmungsfähigkeit aber nicht für erheblich ge-
halten wird.
Nahe liegt dies jedoch nicht. Denn eine "schwere" seelische Abartigkeit setzt Symptome von beträchtlichem Gewicht voraus, deren Folgen den Täter ver” gleichbar schwer stören, belasten oder einengen, wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 37, 397, 401). Unter diesen Umständen wird die schwere see lische Abartigkeit sofern sie zu keinem AUS” schluß der Schuldfähigkeit führt - die Steuerungsfähigkeit regelmäßig erheblich (S 21 StGB) vermin- -dern (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 20, 93; vgl. auch Jähnke in LK 11. Aufl. 5 20 Rän. 35, ‘8 21 Rdn. 9; Rasch StV 1991. 126 £.; zum Problemkreis siehe auch Blau in: Festschrift für wil£fried Rasch, 1993, s, 113 ££.; saß, Psychopathie Soziopathie Dissozialität, 1987, S. 113 ££.). will der Tatrichter die Erheblichkeit einer schweren seeli- " achen Abartigkeit verneinen, so hat er dies näher zu begründen (BGHR StGB 3 91 seelische Abartigkeit 10, 20. 23).
An einer solchen Begründung fehlt es hier; die bloße knappe Bezugnahme auf die "hier in Rede stehenden Delikte" (UA S. 99) reicht nicht aus. Eine ausführlichere Begründung war insbesondere im Blick auf die Dersönlichkeitsstruktur des Ange klagten und Besonderheiten im Tatbild unerläßlich: Der medizinische Sachverständige hatte offengelegt, daß er schwierigkeiten in der Bewertung der Persönlichkeitsstruktur ges Angeklagten und ihrer Auswirkung auf die schulafähigkeit hatte. Der Gutachter war, wie in der Hauptverhandlung erörtert worden ist, in seinem schriftlichen Gutachten "zu dem Ergebnis gekommen, daß die durch testpsychologische Zusatzgutachten erhobenen Befunde als Anzeichen für eine erworbene Hirnleistungsschwäche im Sinne eines hirnorganischen Abbausyndrons und dieses als krankhafte seelische Störung im Sinne des Gesetzes Zu interpretieren seien". Nach den Urteilsgründen hat der medizinische Sachverständige dann "diese Auffassung ..:- nach nochmaliger Überprüfung der EEG- und CT-Befunde - beide waren ohne Auffälligkeiten nicht äufrechterhalten". "Die abschließende Annahme des: Landgerichts, es 1ä- 'gen Hinweise auf eine erworbene Hirnschädigung nicht vor, die Persönlichkeitsstruktur sei der schweren seelischen Abartigkeit zuzuordnen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Danach wär aber eine sorgfältige Prüfung der Frheblichkeit im sinne des § 21 StGB um SO mehr geboten, als die Tatbegehung, auf die das Schwurgericht allein abstellt, auffälige Besonderheiten aufwies. Der Angeklagte hatte in dem Gebäudekomplex, in dem er selbst wohnte, in verhältnismäßig kurzem zeitlichen Abstand drei ger
rährliche Brände gelegt. Er entschloß sich nach
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den Feststellungen zu der Brandlegung vom
2, März 1994, weil er "mit seinem Leben unzufrieden war und keine Perspektive mehr sah". Für die Auswahl der Wohnung, üle er in Brand setzte, hatte er keinen bestimmten Grund; der Tod der Bewohner war ihm nicht erwünscht, und er war "sehr betrof-
fen", als er davon erfuhr.
Der Tatrichter wird hiernach die Frage der Schuldfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen umfassend neu zu prüfen haben. Daß die Prüfung der Schuldfähigkeitsfrage zu dem Ergebnis führen wird, sSchuldunfähigkeit sei anzunehmen oder nicht auszur schließen, hält der Senat für ausgeschlossen. Er hebt deshalb nur den Strafausspruch auf, und zwar insgesamt, um dem Tatrichter eine umfassende Entscheidung über den neuen Strafausspruch zu ermög-
lichen.
Wenn die neue Verhandlung Zur Anwendung des
§ 21 StGB und zur Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe führen sollte, wird es naheliegen, daß der neue Tatrichter - auch im Blick darauf, daß der psychiatrische Sachverständige im Ergebnis keinen Zweifel am Vorliegen eines (nicht nur vor” übergehend gegebenen) Merkmals aus 88 20, 21 StGB hatte - zugleich auf Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 63 StGB erkennt.
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Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revi-
sion zu verwerfen.
Laufhütte Horstkotte Harms Schäfer Basdorf