Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 10.04.1997 – 4 StR 132/97
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ir
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR_132/97
vom
10. April 1997 in der Strafsache
gegen
Wilfried F cc aus VE, geboren am EEE 1955 in >
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
per 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. September 1996 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 16 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge, die Hauptverhandlung sei während der Vernehmung der Geschädigten vorschriftswidrig in seiner Abwesenheit durchgeführt worden (§ 338 Nr. 5 StPO), Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"a) Zwar geht die Revision insoweit fehl, als sie meint, das Landgericht habe den Angeklagten rechtsfehlerhaft während der Vernehmung der Zeugin Anne E von der Anwesenheit gemäß $S 247 Satz 1 StPO ausgeschlossen. Denn ein Grund für die Befürchtung, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen, ist auch dann gegeben, wenn der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte erklärt, unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen (vgl. BGHSt 22, 18, 21; BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 3 m.w.N.). So lag es hier, weil die Zeugin erklärt hatte, sie werde von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, falls der Angeklagte im Saal verbleibe.
b) Zutreffend rügt die Revision jedoch, daß während der Abwesenheit des Angeklagten die Aufzeichnungen der Zeugin Anne EEE verlesen wurden und der Angeklagte bei der Verhandlung und Entscheidung über die Entlassung der Zeugin weiterhin ausgeschlossen war.
aa) Wie sich aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ergibt (Bl. 158 II d.A.), wurden nach der Vernehmung der Zeugin zur Sache in Abwesenheit des Angeklagten die Aufzeichnungen der Zeugin verlesen. Dies beanstandet die Revision zu Recht. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, daß die Verlesung der Aufzeichnungen nur zum Zwecke des formlosen Vorhalts an die Zeugin erfolgte, wogegen spricht, daß danach eine Vernehmung der Zeugin zur Sache nicht mehr erfolgte. Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen (BGHSt 21, 332, 334; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6, 9; BGH StV 1992, 550). Zumindest hätte die Verlesung der Aufzeichnungen in Gegenwart des Angeklagten wiederholt werden müssen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen, so daß der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.
bb) Rechtsfehlerhaft war das Verfahren des Landgerichts auch insoweit, als der Angeklagte erst nach der Entlassung der Zeugin Anne EEE wieder an der Verhandlung teilnehmen konnte und erst danach über den Inhalt der Aussage der Zeugin unterrichtet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß es in der Regel die Revision begründet, wenn der Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der
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Hauptverhandlung ausgeschlossen war (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 22.5.1996 - 3 StR 142/96; BGHR StPO S 247 Abwesenheit 15). Die Frage, ob ausnahmsweise die Abwesenheit des Angeklagten unschädlich ist (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 14; BGHSt 37, 48, 49), bedarf hier keiner Erörterung. Denn zum einen lagen die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO - die Zeugin war in Anwesenheit des Angeklagten über ihre Bereitschaft, Angaben zu machen, befragt worden - nicht vor, zum andern wirkte der Ausschluß des Angeklagten über den Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung hinaus. Durch die Entlassung der Zeugin vor der Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt ihrer Aussage wurde die Ausübung seines Fragerechts vereitelt. § 247 Satz 4 StPO soll die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten auch dann gewährleisten, wenn er sich gemäß § 247 StPO ausnahmsweise aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat. Er soll durch die alsbaldige Unterrichtung so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte (BGHSt 38, 260, 261). Aus diesem Grunde muß die Unterrichtung des Angeklagten vor der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung eines in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen erfolgen, damit er zuvor die Gelegenheit erhält, in Kenntnis des Inhalts der Aussage ergänzend Fragen zu stellen oder - in Abwesenheit - stellen zu lassen (BGHR StPO S 247 Abwesenheit 1; BGH NStZ 1987, 519;
BGH StV 1993, 287)." Dem schließt sich der Senat an.
Die von dem Angeklagten zugleich mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist, da die Revision zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache
führt, gegenstandslos (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S$S 464 Rdn. 20).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovic Ernemann