Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 22.05.1996 – 3 StR 142/96

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 3 StR 142/96

vom

22. Mai 1996

in der Strafsache

gegen

Tran Van BED au s@Drclß. sevoren am ®&. § 1:95 in HB (Vietnan),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Tran Van BB wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. November 1995, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 27. März 1996 ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß in der Hauptverhandlung über die Frage der Vereidigung der Zeugen I@® und Dip in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist S 247 StPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Danach gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so daß es in der Regel die Revision be-

gründet, wenn der Angeklagte während eines dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11 m.w.Nachw.). Ein Ausnahmefall wie in BGH NJW 1985, 1478 oder BGHSt 37, 48 (= BGHR StPO S 247 Abwesenheit 8) liegt hier nicht vor. Die Verhandlung über die Vereidigung der Zeugen IQ und De hätte in deren Abwesenheit erfolgen können."

Dem schließt sich der Senat an. Rissing-van Saan Blauth winkler

Pfister Gerhardt