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BGH Beschluss vom 08.04.1997 – 4 StR 154/97

4. Strafsenat

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rt |

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR 154/97

vom

8. April 1997 in der Strafsache

gegen

Rico BAM aus HEEEM, dort geboren am GREEN

1974, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. April 1997 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Halle vom 4. Februar 1997

aufgehoben. Gründe:

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 4. Februar 1997 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 17. September 1996 gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel sei nicht innerhalb ” der dafür vorgesehenen Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO be-

gründet worden.

Mit seinem am 20. Februar 1997 beim Landgericht eingegangenen Schreiben vom 17. Februar 1997 hat der Angeklagte u.a. "um Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens" gebeten. Bei sachgerechter Auslegung (§ 300 StPO) ist dieses Schreiben als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach

§ 346 Abs. 2 StPO aufzufassen.

Der rechtzeitig angebrachte Antrag ist begründet. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist das angefochtene Urteil dem Pflichtverteidiger des Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden, weil nicht er, sondern sein Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Die unwirksame Zustellung hat daher die Revisionsbegründungsfrist

nicht in Lauf gesetzt (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO), die demzufolge auch jetzt noch nicht verstrichen ist (vgl. BGHR StPO § 37 Abs. 1 Pflichtverteidiger 1 und Wirksamkeit 3). Die Zu-

stellung wird daher nachzuholen sein.

Zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers ist nicht das Revisionsgericht sondern der Vorsitzende der Jugendkammer des Landgerichts Halle berufen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 141 Rdn. 6).

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann