Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 08.04.1997 – 1 StR 606/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR_606/96

8. April 1997

in der Strafsache

gegen

Werner Herbert w EB aus KO, geboren am ED 1942 in ve,

wegen Überlassens von Schußwaffen an Nichtberechtigte u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 8. April 1997 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. April 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts

bemerkt der Senat:

1. Die Verurteilung nach § 22 a Abs. 1Nr. 2, Abs. 4 KWKG wegen fahrlässiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über 256 Patronen mit Hartkerngeschossen für das halbautomatische US-Militärgewehr "Garand" begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung verdrängt § 6 Abs. 3 WaffG insofern die Regeln des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen nicht, weil sonst eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strafbarkeitslücke für Munition, die Kriegswaffeneigenschaft besitzt, eintreten würde (BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 3 und 4; OLG Karlsruhe NStZ 1992, 242 f. mit Anm. Holthausen). Die Patronen mit panzerbrechendem Hartkerngeschoß besitzen auch Kriegswaffeneigenschaft (s$s1

Abs. 1 KWKG in Verb. mit Nr. 29 d und 50 der Kriegswaffenliste). Darauf, daß diese Munition von regulären Streitkräften heute nicht mehr verwendet wird, kommt es rechtlich nicht an (vgl. BVerwGE 61, 24; BayObLG, Urt. vom 16. Juli 1985 - 4 RReg. 4 St 110/85 -; HessVGH, Urteile vom 26. Mai 1982 - V OE 7/81 - und vom 1. September 1982 - V OE 11/81; Pottmeyer, KWKG 2. Aufl. § 1 Rdn. 68). Maßgeblich ist vielmehr nur die Legaldefinition durch § 1 Abs. 1 KWKG in Verb. mit der Kriegswaffenliste. Dieser Regelung unterfallen die Patronen unverändert. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes, das halbautomatische Gewehre, die vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt wurden, von Nr. 29 d der Kriegswaffenliste ausnimmt und damit auch die zugehörige Munition, ist bisher nicht in Kraft getreten (vgl. Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. KWKG Anl. Fn. zu

Nr. 29 S. 760; Pottmeyer aaO S. 21).

In tatsächlicher Hinsicht wäre die Kriegswaffeneigenschaft allerdings entfallen, wenn die Munition durch chemische Zersetzung von Pulver oder Zündstoff funktionsuntüchtig geworden wäre (Pottmeyer aaO Rdn. 66 ff. m.w.Nachw.). Das sachverständig beratene Landgericht hat sich jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, daß die Patronen trotz ihres Alters noch in vollem Umfang funktionstüchtig waren. Daraus, daß 40 der 256 Patronen durch Sachverständige bei der Untersuchung störungsfrei verschossen wurden, durfte es darauf schließen, daß auch die übrigen Patronen, die denselben Lagerbedingungen ausgesetzt waren und die gleiche Lagerzeit überstanden hatten, funktionstauglich waren. Dies betrifft im übrigen hier auch nur die Frage des Schuldumfangs. Ein entgegenstehender gesicherter natur-

wissenschaftlicher Erfahrungssatz existiert nicht (vgl. auch BayObLG, Urt. vom 16. Juli 1985 - RReg. 4 St 110/85). Auf die Dauer von Garantiezusagen des Munitionsherstellers oder auf Sicherheitsvorschriften der Streitkräfte über maximale

Lagerzeiten kommt es entgegen dem Revisionsvorbringen nicht

an.

Im vorliegenden Fall kann auch aus der bloßen Gefahr von Zündversagern nicht auf die Aufhebung der Kriegswaffeneigenschaft geschlossen werden. Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschl. vom 16. Mai 1984 - RReg. 4 St 58/84) angenommen hat, daß dann die Kriegswaffeneigenschaft der Munition entfallen könne, bezog sich diese Entscheidung auf Patronen für Maschinengewehre, die erst durch ihre störungsfreie Zündung den vollautomatischen Ladevorgang der Rückstoßlader auslösen und dadurch die Kriegswaffeneigenschaft dieser Munition begründen. Hier geht es jedoch um Patronen, die zum Einzelfeuer aus halbautomatischen Gewehren bestimmt waren und wegen ihrer Hartkerngeschosse für zivile Zwecke nicht verwendbar sind. Die Gefahr von Zündversagern bei einzelnen dieser Patronen berührt daher nicht die Eigen-

schaft, die sie von zivilen Gewehrpatronen unterscheidet.

2. Die Nichterörterung des Vorliegens minder schwerer Fälle (§ 53 Abs. 1 Satz 2 WaffG) der Beihilfe zum unerlaubten (gewerbsmäßigen) Herstellen von Schußwaffen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ain Verb. mit § 7 Abs. 1 WwaffG, § 27 StGB) ist hier nicht rechtsfehlerhaft, weil angesichts der Vielzahl der Waffendelikte und der vom Angeklagten aufgewendeten kriminellen Energie, die sich auch im Überlassen von Schußwaf-

fen zur Weiterleitung in das damalige Krisengebiet Jugosla-

wien zeigt (vgl. BGHR WaffG $S 52 a Strafzumessung 1), das Vorliegen minder schwerer Fälle zu fern lag, um erörterungsbedürftig zu sein (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlende 1 m.w.Nachw.).

Schäfer Maul Granderath

Brüning Boetticher