Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 08.04.1997 – 1 StR 56/97
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 56/97
ee keuen vom
8. April 1997
in der Strafsache
gegen
Adem KEEEB aus M , geboren am ED 1973 in SB (Türkei),
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 1997 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers Abdullah MB gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom
20. September 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Gründe:
Der Nebenkläger rügt nur "die rechtsfehlerhafte Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 2. Alternative StGB)" und beanstandet, daß der Angeklagte "nicht wegen Totschlags (§ 212 StGB) verurteilt" wurde.
Nach § 400 Abs. 1 StPO hat der Nebenkläger jedoch nur ein beschränktes Anfechtungsrecht. Unzulässig ist danach eine Revision, die sich lediglich gegen die verhängte Rechtsfolge - hier: die Strafhöhe - richtet.
Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß s 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch
des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO $S 474 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Schäfer Maul Granderath
Brüning Boetticher