Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 19.08.1997 – 5 StR 442/97
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- 5 StR 442/97 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 19. August 1997 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1997 be-
schlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. März 1997 werden nach §§ 349
Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-
gen.
Gründe§
Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten M wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten M wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Nebenkläger machen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geltend, das Landgericht habe die Taten zu Unrecht als minder schwere Fälle des Totschlags im Sinne von § 213 StGB beurteilt.
Diese mit dem Ziel, die Angeklagten zu höheren Strafen zu verurteilen, eingelegten Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO hat ein Nebenkläger nur ein eingeschränktes Anfechtungsrecht. Eine Revision, die sich allein gegen die verhängte Rechtsfolge richtet, ist unzulässig (vgl. BGHR StPO 8 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1; BGH, Beschluß vom 8. April 1997 - 1 StR 56/97 [2] -).
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Tepperwien Gerhardt