Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 04.04.1997 – 2 StR 125/97

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

Moln

vom

4. April 1997 in der Strafsache

gegen

Friedrich Udo HE , geboren am GER 1950 in END: VE,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. April 1997 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Udo Hg wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. September 1996, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu der Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe, das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand, weil es das Landgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 11. März 1994 in die Gesamtstrafe einzubeziehen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vor-

lagen.

Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, daß die Strafe vom 11. März 1994 gesamtstrafenfähig war, weil sie bei Erlaß des landgerichtlichen Urteils nicht erledigt war und die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten vor jenem Urteil begangen wurden. Die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23. Juli 1990 muß für die Gesamtstrafenbildung außer Betracht bleiben, weil sie bei Erlaß des angefochtenen Urteils bereits bezahlt (UA S. 93) und damit erledigt war (Ss 55 Abs. 1 Satz 1 StGB), so daß ihr keine Zäsurwirkung mehr zukommt (vgl. hierzu Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 55 Rdn. 5).

Die Einbeziehung der Freiheitsstrafe vom 11. März 1994 durfte - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht deshalb unterbleiben, weil sie zur Bewährung ausgesetzt war und für die Gesamtfreiheitsstrafe wegen ihrer Höhe eine Strafaussetzung nicht in Betracht kam ($S 56 Abs. 2 StGB). Durch die nachträgliche Gesamtstrafe soll der Angeklagte so gestellt werden, als wären alle Taten bereits in dem früheren Urteil vom 11. März 1994 gemeinsam geahndet worden. Der An-

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geklagte darf dadurch, daß seine Taten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht benachteiligt werden; er soll auf diese Weise aber auch nicht bevorzugt werden. Die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe ist zwingend, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In die nachträgliche Gesamtstrafe sind auch solche Strafen einzubeziehen, die zur Bewährung ausgesetzt sind (vgl. BGHSt 7, 180; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 44 £f.; Vogler in LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 48). Dieser Fall und seine Folgen sind in § 58 Abs. 2 StGB ausdrücklich geregelt.

Die Strafe vom 11. März 1994 muß selbst dann in die Gesamtstrafe einbezogen werden, falls sie inzwischen wegen Ablaufs der Bewährungszeit erlassen worden sein sollte, da eine unter Verstoß gegen § 55 StGB unterbliebene Gesamtstrafenbildung auch dann nachzuholen ist, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen erledigt ist (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).

ner Strafe in eine Gesanmtstrafe anzuordnen, selbst wenn dadurch die Strafaussetzung entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1962 _ 1 StR 375/61; KK StPO 3. Aufl. S 358 Rdn. 19; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 331 Rdn.

Jähnke Niemöller Detter Bode Rothfuß