Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1998

BGH Urteil vom 10.06.1998 – 3 StR 167/98

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

10. Juni 1998

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 10. Juni 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach,

winkler,

Pfister

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom

9. Dezember 1997 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts wendet sich der Angeklagte gegen seine

Verurteilung. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 1998 ist die Revision zum Schuldspruch und zum Strafausspruch, soweit er die verhängten Einzelstrafen betrifft, unbegründet. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hält auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung

stand.

Zwar hat das Landgericht übersehen, daß wegen des zäsurbildenden Urteils vom 20. September 1996 (Freiheitsstrafe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung

ausgesetzt wurde, wegen vorsätzlichen Zuwiderhandelns ge-

gen eine Aufenthaltsbeschränkung) bei rechtsfehlerfreier Anwendung des § 55 StGB zwei Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen. Die zäsurbildende Wirkung entfiel auch nicht etwa deshalb, weil die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und für die Gesamtfreiheitsstrafe wegen ihrer Höhe eine Strafaussetzung nicht in Betracht kam (vgl.

BGH, Beschl. v. 4. April 1997 - 2 StR 125/97).

Der Senat schließt jedoch aus, daß der Angeklagte dadurch beschwert ist. Zum einen hätte unter Einbeziehung der Verurteilung von zwei Monaten zur Bewährung aus den Einzelstrafen in den Fällen II 2 a bis n (1 Jahr, 1 Jahr, 6 Monate, 7 Monate, 8 Monate, 5 Monate, 9 Monate, 3 Jahre 6 Monate, 3 Jahre 6 Monate, 3 Jahre, 2 Jahre, 1 Jahr 9 Monate, 2 Jahre 6 Monate und 3 Jahre 6 Monate) unter angemessener Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten eine weitere Gesamtstrafe gebildet werden müssen. Zum anderen hätte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe er-

kannt werden müssen aus den Einzelstrafen der Taten II 20

(1 Jahr) und II 2 p (2 Jahre), die mindestens zwei Jahre und einen Monat betragen hätte. Die Summe beider Gesamtfreiheitsstrafen hätte deshalb die verhängte Ge-

samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren mit Sicherheit über-

schritten.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

winkler Pfister