Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 20.03.1997 – 4 StR 671/96

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR_671/96

vom

20. März 1997 in der Strafsache

gegen

ali AU aus co, seboren am GN 1968

in OWEEEB (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-03-20/4-str-671-96#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. März 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. August 1996 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufge-

hoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in 18 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Betruges in 10 Fällen und wegen versuchten Betruges in 7 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach SS 69, 69 a StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum

Gesamtstrafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat nicht nachvollziehbar dargelegt, daß trotz der von ihm bei der Bestimmung der Gesamtstrafe genannten zahlreichen Milderungsgründe (enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang der Taten, jugendliches Alter und bisherige Straflosigkeit des Angeklagten sowie dessen Beeindruckung durch die erlittene Untersuchungshaft und seine Strafempfänglichkeit) die durch Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren gebildete Gesamtstrafe von acht Jahren einen gerechten Schuldausgleich darstellt. Der Gesamtstrafausspruch ist im schriftlichen Urteil nicht nur dann eingehender zu begründen, wenn sich die Gesamtstrafe der oberen oder unteren Grenze des Zulässigen nähert, sondern auch, wenn sie

sich - wie hier - auffallend von der Einsatzstrafe entfernt

(vgl. BGHR StGB S§ 54 Abs. 1 Bemessung 8).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es läßt vielmehr besorgen, daß sich das Landgericht in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen. Dadurch könnte es sich bei der für die Gesamtstrafenbildung vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Strafen den Blick dafür verstellt haben, daß ungeachtet der grundsätzlich zu Lasten des Täters zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters (BGHSt 24, 268, 270) die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten - namentlich wenn sie, wie hier, sich über einen sehr langen Zeitraum erstrecken - auch Ausdruck einer von Tat zu Tat ge-

ringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGHR aaO Be-

messung 2, 8).

Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 JGG eine Jugendkammer des Landgerichts zuständig, an die der Senat die Sache entsprechend § 355 StPO zurückverweist (vgl. Eisenberg JGG 6. Aufl. § 39 Rdn. 25). Bei Begehung der Tat vom 23. November 1987 (Fall II.1 der Urteilsgründe) war der Angeklagte Heranwachsender. Damit waren für die Aburteilung aller Taten die Jugendge-

richte zuständig.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovic Ernemann