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BGH Beschluss vom 05.03.1997 – 3 StR 18/97

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 18/97

vom 5. März 1997

in der Strafsache

gegen

Ki KO aus He, dort geboren an GE 1961,

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Mai 1996, soweit der Angeklagte KB verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

ausgeführt:

"Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Der Beschwerdeführer macht mit Recht geltend, das Landgericht habe die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO versäumt, ohne daß ein dies rechtfertigender Umstand vorgelegen habe. Dies begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPo.

Die Hauptverhandlung wurde am 8. Mai 1996, dem 29. Verhandlungstag, mit der Verkündung des Urteils abgeschlossen. Die Frist, binnen derer das schriftliche Urteil zu den Ak-

ten zu bringen war, betrug nach Maßgabe des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO 11 Wochen (vgl. BGHSt 35, 359; Rieß NStZ 1987, 318; aA Löffler NStz 1987, 318) und endete demzufolge am 24. Juli 1996. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde am 8. August 1996; dies geht aus dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle (Urteilsband Bl. 1) und den dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer hervor (vgl. SA Bd. X Bl. 3 ff.). Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Die verspätete Absetzung des Urteils beruht maßgeblich auf einem Irrtum über die Dauer der Hauptverhandlung; dies kann eine Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 207). Ob dem Antritt eines geplanten Urlaubs in diesem Zusammenhang Bedeutung zukommen kann (ablehnend hierzu OLG Koblenz, DRiZ 1989, 229), bedarf hier keiner Erörterung. Den vorliegenden dienstlichen Äußerungen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß die urlaubsbedingten Hemnnisse nicht durch geeignet organisatorische Maßnahmen in-

nerhalb des Spruchkörpers ausgeglichen werden konnten.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Osnabrück vom 21. August 1995 (SA Bd. VI Bl. 189 ff.) wird auch insoweit ihrer Umgrenzungsfunktion gerecht, als sie dem Angeklagten Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last legt

(BGHR StPO S 200 Abs. 1 Satz 1, Tat 15). Für die von der Revision beantragte (Teil-)Einstellung des Verfahrens ist

deshalb kein Raum."

Dem tritt der Senat bei.

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