Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 26.02.1997 – 3 StR 597/96
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
3 StR _ 597/96
vom
26. Februar 1997 in der Strafsache
gegen
Marcel S HE zus CHE (vormals KUEE-GEBEN) , sort geboren am GE 1275:
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 1. August 1996 mit den Feststellungen auf-
gehoben,
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 2 und II 4 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;
b) im Rechtsfolgenausspruch.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub, sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung von vier jugendgerichtlichen Entscheidungen (zuletzt durch Urteil vom 5. Dezember 1994: Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaus-
setzung zur Bewährung) zu einer Jugendstrafe von sieben Jah-
ren verurteilt.
Der Angeklagte ist von der Tschechischen Republik an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden zur Verfolgung der im Haftbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 1995 dargelegten Straftaten. Die beiden Diebstähle (Fälle II 2 und II 4 der Urteilsgründe) waren nicht Gegenstand des Haftbefehls. Dem Haftbefehl war auch nicht zu entnehmen, daß eine Verurteilung des zur Tatzeit Heranwachsenden unter Einbeziehung von Vorverurteilungen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in Betracht kommen würde. Damit steht das auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der Spezialität nach Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) sowohl der Verurteilung wegen der beiden Diebstähle als auch der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe und damit der Vollstreckung der Entscheidung vom 5. Dezember 1994 entgegen (zu letzterem vgl. BGH NStZ 1981, 483). Art. 14 EuAlübk verbietet unter den dort bezeichneten Voraussetzungen die Verfolgung und Aburteilung einer Tat sowie die Vollstreckung einer Strafe ohne
Bewilligung des ausliefernden Staates. Das Verfahren war deshalb insoweit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
(vgl. BGHSt 41, 305, 308) einzustellen.
Sofern nicht die Bewilligung der Tschechischen Republik zu einer Strafverfolgung im Wege des Nachtragsersuchens noch eingeholt wird (vgl. Nr. 100 RiVASt), wird der neue Tatrichter die Rechtsfolgen ohne Einbeziehung der früheren Urteile festzusetzen und dabei auch die bislang unterlassene Bestimmung eines Maßstabes für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung (§ 51 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StGB) zu treffen haben (vgl. für Kroatien zuletzt BGH, Beschluß vom 3. September 1996 - 1 StR 446/96: Maßstab von eins zu eins). Einer Aufnahme der von der Revision vermißten Entscheidung über die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft in die Urteilsformel bedarf es hingegen nicht, wenn - wie hier - von der Ausnahmevorschrift des § 52 a Satz 2 JGG kein Gebrauch gemacht worden und deshalb die Freiheitsentziehung von Gesetzes wegen anzurechnen ist (Eisenberg, JGG, 6. Aufl., $S 52 a Rdn. 9, § 54 Rdn. 22).
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kutzer Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan ist Blauth wegen Urlaubs verhindert zu unter-
schreiben. Kutzer
Miebach Pfister