Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 03.09.1996 – 1 StR 446/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF 0000 BESCHLUSS 1 StR 446/96 BEER

‚3. ‚September 1996 in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a:

‚Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs. hat auf Antrag des .. u Generalbundesanwalts' und nach Anhörung des. Beschwerdeführers _ am 3. September 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: =

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20..00...15. Februar 1996 =

a a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der ‚Angeklagte im Falle BI der Urteilsgründe der Unterschlagung 'in Tateinheit mit - Sachheschädigung schuldig ist;

b) im Rechtsfolgenausspruch dahin ergänzt, :daß die in Kroatien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 1 auf die verhängte Strafe anzurechnen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verwor- \ en fen. : Dr -

3.. Der Angeklagte hat die: Kosten seines

, Rechtsmittels zu tragen. | Gründe:

Zur Änderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt in seiner ‚Antragsschrift ausgeführt:

"Im Fall B I hat der Angeklagte schon durch das heimliche Wegfahren des Fahrzeugs den Gewahrsam. / . des Eigentümers ‚gebrochen. Als er das Autotelefon . an sich nahm, hatte er an dem Fahrzeug. und seinem - Inhalt Alleingewahrsam (UA S. 10 £.). Deshalb u liegt nicht Diebstahl sondern Unterschlagung vor.

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen diese rechtliche Wertung nicht anders. hätte verteidigen können. Der ‚Strafausspruch wird dadurch nicht berührt. Un- _ rechtsgehalt und Strafandrohung beider Tatbestände sind gleich. Der Schwerpunkt der Tat liegt zudem in der Sachbeschädigung (UA S. 89)."

Dem tritt der Senat bei.

Hinsichtlich der Tat B III ist der Angeklagte bereits durch Urteil des Bezirksgerichts Rijeka/Kroatien vom 8. OkuRe tober 1993 insoweit verurteilt worden, als er das von ihm ? gestohlene Kraftrad mit einem nicht amtlichen Kennzeichen versehen hat. Diese Strafe ist nach s 51. Abs. 3 StGB auf die vom Landgericht verhängte Strafe anzurechnen, soweit sie vollstreckt ist. Nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist dafür ein

| Umrechnungsmaßstab festzusetzen. : Da für eine abweichende Be- _ urteilung keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, hat der Senat den Umrechnungsmaßstab auf 1 : 1 bestimmt.

Schäfer . BE Maul, 00.0. Brüning:

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