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BGH Urteil vom 14.01.1997 – 1 StR 580/96

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

$S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter selbst die Schußwaffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht nach $S 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

BtMG 1981 S 30 a Abs. 2 Nr. 2

$S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter selbst die Schußwaffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann, die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm nicht nach $S 25 Abs. 2 StGB

zugerechnet werden.

BGH, Urt. vom 14. Januar 1997 - 1 StR 580/96 - LG Heilbronn

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

vom

14. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Vadedin 1 EEE cu: Pu Geboren am GE 1972 in CHE GE (Mazedonien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. Januar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer,

Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MED :u: (ED. Rechtsanwalt EEE zu: EEE

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ED

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15. Mai 1996, soweit es ihn betrifft, aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis bei Anordnung einer Sperrfrist entzogen. Gegen diese Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten

mit Verfahrensrügen und der Sachrüge.

I. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, sind die Verfahrensrügen nicht in

zulässiger Form erhoben.

II. Dagegen hat die Sachrüge teilweise Erfolg.

-4 -

Nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte BEP war nach den Feststellungen im Besitz eines zur scharfen Waffe umgebauten Schreckschußrevolvers, als beide im Pkw des Angeklagten unterwegs waren, UM eine größere Heroinmenge abzusetzen. Das Landgericht hat ihm aber angelastet, den Waffenbesitz seines Mittäters gekannt und gebilligt zu haben, und darin einen Verstoß gegen S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gese-

hen.

Die Vorschrift setzt indes voraus, daß der Täter die Schußwaffe "mit sich führt". Das ist nur dann der Fall, wenn er selbst die Waffe gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (BGH StV 1996, 674 m.w.Nachw.). Damit knüpft die erhöhte Strafdrohung nach dem Gesetzeswortlaut daran an, daß der Täter selbst ausreichende Sachherrschaft über die Waffe ausübt, die Bewaffnung eines Mittäters kann ihm dabei nicht über § 25

Abs. 2 StGB zugerechnet werden.

Daß das Tatbestandsmerkmal des "Michtsichführens" die Zurechnung der Bewaffnung eines Mittäters nach allgemeinen Grundsätzen ($S 25 Abs. 2 StGB) ausschließt, ergibt auch ein Vergleich mit denjenigen Strafbestimmungen des Waffenrechts, die an den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Waffen anknüpfen. Auch dort wird nur derjenige Täter erfaßt, der als unmittelbarer Besitzer eine gewisse, jederzeit zu realisierende Herrschaftsmöglichkeit über eine Waffe hat (Steindorf, Waffenrecht 6. Aufl. § 4 Rdn. 4 und 18; BGHSt 26, 12, 15 £.; OLG Karlsruhe NJW 1992, 1057; BTDrucks. v1/2678 S. 26). Zutreffend hat das Landgericht deshalb auch nur den Mittäter

des Angeklagten zugleich wegen Führens einer Schußwaffe ver-

urteilt. Wenngleich sich der Begriff des Waffenführens im waffenrechtlichen Sinn wegen dessen vorwiegend auf den Ort des Waffenbesitzes bezogener Bedeutung nicht mit dem Begriff des Mitsichführens im Sinne von $S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG deckt, unterscheiden sich beide Begriffe nicht hinsichtlich der von ihnen vorausgesetzten Sachherrschaft des Täters über die Waffe, denn beide Rechtsbegriffe sollen der besonderen Gefahr begegnen, die allein von den bewaffneten Tätern

selbst ausgeht.

Soweit der Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, die Sachherrschaft über eine Waffe nach Waffenrecht sei das konstitutive Merkmal der Strafbarkeit, während das "Mitsichführen" im Sinne von $S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG lediglich die Qualifikation eines Grundtatbestandes beschreibe, ergibt sich daraus keine andere Bewertung. Allein infolge des "Mitsichführens" einer Waffe wird die Mindeststrafdrohung des S 29 a Abs. 1 BtMG von einem Jahr Freiheitsstrafe auf fünf Jahre erhöht. Von einer untergeordneten Bedeutung des "Mitsichführens" im Sinne von § 30 a Abs. 2 Satz 2 BtMG, die es rechtfertigen würde, an die Sachherrschaft über die Waffe hier weniger strenge Anforderungen zu stellen und deshalb auch eine Zurechnung fremder Sachherrschaft nach $S 25 Abs. 2 StGB zuzulas-

sen, kann insoweit keine Rede sein.

Die insoweit einschränkende Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird durch einen Vergleich mit ähnlich strukturierten Straftatbeständen jedenfalls nicht infragegestellt. In den SS 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB sieht das Gesetz verschärfte

Rechtsfolgen dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Be-

teiligter eine Waffe bei sich führt. Diese Ergänzung, die in ihrer weit gefaßten Formulierung nicht nur die Bewaffnung eines Anstifters oder Gehilfen, sondern auch eines Mittäters erfaßt, wäre in dieser Form nicht erforderlich (und hätte auf Teilnehmer im engeren Sinne beschränkt bleiben können), könnte einem unbewaffneten Täter sein Wissen um die Bewaffnung eines Mittäters schon nach allgemeinen Grundsätzen über § 25 Abs. 2 StGB als eigenes Waffenführen zugerechnet werden. Sie deutet deshalb ebenfalls darauf hin, daß nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes mit "Führen" regelmäßig nur

der eigene, unmittelbare Besitz der Waffe gemeint sein soll.

Auch ein Vergleich mit $S 125 a Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB (besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs) führt zu keinem anderen Ergebnis. Anders als § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB (besonders schwerer Fall des Widerstandes gegen Vollstrekkungsbeamte) knüpft diese Straferhöhungsvorschrift daran an, daß der Täter eine Waffe bei sich führt. Zwar erschiene es denkbar, daß die Strafschärfung auch einen unbewaffneten Mittäter treffen könnte, denn § 28 Abs. 2 StGB stünde der

Zurechnung eines solchen tatbezogenen Umstandes gegenüber

weiteren Tatbeteiligten nicht entgegen. Dennoch spricht gerade der vom Vertreter des Generalbundesanwalts hervorgehobene Umstand, daß es sich beim Landfriedensbruch um ein Massendelikt handele, bei dem die Eingrenzung des zu bestrafenden Täterkreises von besonderer Bedeutung sei, dafür, daß der Gesetzgeber hier bewußt auf den Zusatz "oder ein anderer Beteiligter" - im Gegensatz zur Regelung des § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB - verzichtet hat, um die Zurechnung fremder Be-

waffnung auszuschließen. Dementsprechend hat der Bundesge-

richtshof das Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB dahin ausgelegt, daß die Strafschärfung allein den bewaffneten Täter selbst treffen soll (BGHSt 27, 56, 59; BGH StV 1981, 74).

Zwar geben die Gesetzgebungsmaterialien zu S 30 a Abs. 2 Satz 2 BtMG Hinweise darauf, daß sich die erhöhte Strafdrohung gegen alle Beteiligten eines Betäubungsnittelgeschäfts richten sollte, bei dem zumindest eine Waffe im Spiel ist, denn die besondere Gefährlichkeit der Situation, auf die die Begründung des Gesetzentwurfs abhebt, kann schon dann mit Blick auf alle Beteiligten gegeben sein (BTDrucks. 12/6853 S. 41 Vorbem. zu Art. 8). Doch hat diese mögliche gesetzgeberische Motivation im Wortlaut des Gesetzes keinen ausreichenden Niederschlag gefunden (zu den Grenzen der Gesetzesauslegung anhand des gesetzgeberischen Willens vgl. BGHSt 39, 12, 114 m.w.Nachw.; BGH StV 1996, 546, 547; KG aa0; vgl. auch BVerfGE 11, 126, 130). Daß S$S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von Mitsichführen der Waffe spricht, bedeutet insoweit keinen sachlichen Unterschied zum sonst gebräuchlichen Begriff des Beisichführens. Da dem Gesetzgeber der bisherige einheitliche Sprachgebrauch für Strafschärfungen wegen Waffenführens bekannt war, hätte in $S 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unschwer eine den SS 244 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB entsprechende Klarstellung aufgenommen wer-

den können. Diese wäre umso mehr zu erwarten gewesen, als die Vorschrift an das Waffenführen eine besonders hohe

Strafdrohung knüpft.

Die hier vertretene Auffassung führt nicht zu gravierenden Strafbarkeitslücken. Dem Vertreter des Generalbundesanwalts ist zwar zuzugeben, daß beispielsweise der Geschäftsherr eines Betäubungsmittelgeschäfts, der sich von eigens zu seinem Schutz bewaffneten Mittätern begleiten läßt, damit nicht unmittelbar von der Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfaßt wird. Doch kann darin eine Anstiftung zum bewaffneten Betäubungsmittelhandel liegen, die nicht hinter der mit geringerer Strafe bedrohten Haupttat nach § 29 a BtMG zurücktreten würde.

Im vorliegenden Fall weisen die Urteilsfeststellungen nicht aus, daß der Angeklagte unmittelbarer Besitzer der genannten Schußwaffe war. Zwar lassen sich Fälle denken, in denen mehrere Tatbeteiligte Mitbesitz über ein- und dieselbe Schußwaffe ausüben, doch setzt dies voraus, daß die Waffe so verwahrt wird, daß jedem von ihnen die Möglichkeit offensteht, bei Bedarf auf die Waffe zuzugreifen. So lagen die Dinge hier aber nicht, vielmehr trug der Mittäter des Angeklagten die Waffe während der Fahrt in der linken Brusttasche seiner Jacke. Er war damit alleiniger unmittelbarer Be-

sitzer des Revolvers.

III. Der Senat hat die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufrechterhalten. Dennoch kann er den Schuldspruch nicht berichtigen, denn nach diesen Feststellungen führte der Angeklagte selbst bei der Tat eine erlaubnisfreie Schreckschußwaffe im Handschuhfach seines Fahrzeugs mit sich, zu deren Beschaffenheit das Urteil im übrigen nichts mitteilt. Ob diese waffe eine Schußwaffe oder ein

sonstiger gefährlicher Gegenstand im Sinne von § 30 a Abs. 2

Nr. 2 BtMG war, den der Angeklagte bewußt gebrauchsbereit mit sich führte (BGH, Beschluß vom 4. September 1996 - 5 StR 391/96), muß die neue Verhandlung klären. Insoweit sind ergänzende Feststellungen möglich und erforderlich.

Schäfer Ulsamer Maul

Brüning Wahl