Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 09.01.1997 – 5 StR 608/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 9. Januar 1997 in der Strafsache gegen
Rainer H un aus co, geboren am ME 1940 in ve
wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1997 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 1996 nach S 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des Ss 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen kann der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.
Im Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten teilt der Tatrichter folgendes mit: Das Landgericht Berlin verurteilte den Angeklagten am 14. Januar 1982 "wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, aus dem der Angeklagte am 13. August 1990 entlassen wurde"
(UA S. 3). Dem ist folgendes zu entnehmen: Der Angeklagte wurde bereits wegen zweier Taten verurteilt, die dem hiesigen Verfahrensgegenstand in hohem Maße ähnlich sind. Zumindest bei einer dieser früheren Taten wurde eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen. Zudem wurden die weiteren Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bejaht; der Angeklagte befand sich mindestens zweieinhalb Jahre im Vollzug der Maßregel. Gleichwohl schweigt das angefochtene Urteil zu der Frage, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten etwa auch bei der vorliegenden Tat erheblich vermindert im Sinne des
S 21 StGB war. Darin liegt hier ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt. Daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten etwa völlig aufgehoben gewesen wäre
(§ 20 StGB), schließt der Senat angesichts des Tatbildes und des lange andauernden Vorgeschehens
aus.
DS
Der neue Tatrichter wird einen psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen haben. Vorsorglich weist der Senat auf die Vorschrift des § 358
Abs. 2 Satz 2 StPO hin.
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