Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 09.01.1997 – 4 StR 656/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

I

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

4 StR _656/96

vom

9, Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Mustafa KO aus SO seporen am GER

1965 in AU (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1997 gemäß SS 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

II.

. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag

nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 1996 Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt.

Der Beschluß des Landgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 1996 ist damit, soweit er den Angeklagten betrifft, gegenstandslos.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt

der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,

1. im Fall II 1 der Urteilsgründe im

Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbe-

schädigung schuldig ist,

2. in den Aussprüchen über die im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die Gesamtstrafe sowie die Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

IV. Die weiter gehende Revision wird verwor-

fen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung, wegen Betrugs in drei Fällen, wegen versuchten Betrugs und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis von vier Jah-

ren bestimmt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb gemäß S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. Mit der Sachrüge hat die Revision den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 StGB) verurteilt; darüber hinaus bedarf der Schuldspruch jedoch der Änderung, weil die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des tateinheitlich begangenen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ($S§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 [richtig: Nr. 3, vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 2; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. S$S 315 b Rdn. 5 b], Abs. 3, 315 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 StGB) schuldig gemacht, rechtlicher Prüfung nicht standhält.

Das Landgericht hat dazu folgendes festgestellt: Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw absichtlich auf den von dem Mitangeklagten Tas geführten Linienbus, mit dem dieser verabredungsgemäß im Kreuzungsbereich angehalten hatte, mit hoher Geschwindigkeit auf, um für die Beschädigung seines Fahrzeugs unberechtigte Versicherungsleistungen zu erlangen. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, daß durch den Zusammenstoß "die Businsassin an Leib oder Leben gefährdet werde" (UA 11). Tatsächlich wurde diese aber - wie die Strafkammer in Übereinstimmung mit den beiden zur Unfallanalyse herangezogenen Sachverständigen festgestellt hat - "nicht konkret gefährdet, weil lediglich ein streifender An-

stoß erfolgte" (UA 55).

Damit scheidet mangels konkreter Gefährdung der nicht an dem absichtlich herbeigeführten "Unfall" beteiligten Businsassin eine Verurteilung wegen vollendeten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus; denn für eine konkrete Gefährdung anderer unbeteiligter Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gibt es keine Anhaltspunkte (BGH NStZ 1992, 233; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1; vgl. auch Dreher/Tröndle aaO Rdn. 7).

Der Angeklagte hat sich aber wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar gemacht, weil er billigend in Kauf nahm, daß die Businsassin konkret gefährdet werde. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte

verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie können daher bestehen-

bleiben.

Schließlich bedarf es auch einer neuen Entscheidung über die Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, weil das Landgericht bei der Festsetzung dieser

Frist ausdrücklich eine Gefährdung der Businsassin an Leib

und Leben berücksichtigt hat.

Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein Solin-Stojanovic