Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1997
BGH Beschluss vom 09.01.1997 – 4 StR 656/96
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 656/96
vom
9. Januar 1997 in der Strafsache
gegen
Abdullah TED aus FEED, seroren an 1960 in MED (Türkei),
wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. Juli 1996, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und gemeinschädlicher Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen
Rechts.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und der Mitangeklagte Key entsprechend dem von diesem gefaßten Plan einen fingierten Verkehrsunfall herbei, weil Rp für die dadurch verursachte Beschädigung seines Fahrzeugs unberechtigt Versicherungsleistungen erlangen wollte. Bei dem Zusammenstoß wurde außer dem Fahrzeug des Kg auch der vom Angeklagten geführte, im städtischen Linienverkehr eingesetzte Omnibus eines Privatunternehmens beschädigt. Durch die wahrheitswidrige Angabe, das Schadensereignis sei durch eine Vorfahrtsverletzung des Angeklagten verursacht worden, nahm Kggp nit Erfolg die Haftpflichtversicherung des Busunternehmens in Anspruch. Daß der Angeklagte einen Teil des so erlangten Geldes oder eine sonstige Belohnung für seine Mitwirkung an dem fingierten Unfall erhalten hat, konnte nicht
festgestellt werden.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten aufgrund dieses Sachverhalts wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (§ 304 Abs. 1 StGB) verurteilt (vgl. RGSt 34, 1). Dagegen hält die Verurteilung wegen eines in Tatmehrheit dazu mittäterschaftlich begangenen Betrugs rechtli-
cher Prüfung nicht stand.
J
Zwar steht ihr nicht entgegen, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen keine eigene Täuschungshandlung vorgenommen, sondern durch die Teilnahme an dem fingierten Unfall nur die Voraussetzung für die Schädigung der Versicherung geschaffen hat; denn auch die Beteiligung an Vorbereitungshandlungen kann eine Mittäterschaft begründen (vgl. BGHSt 40, 299 f£f£f.; BGHR StGB S$S 25 Abs. 2 Mittäter 3 und Tatinteresse 2 - insoweit nicht in BGHSt 34, 209 veröffentlicht). Eine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Betruges kommt jedoch nach den von der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe aufgestellten Grundsätzen (BGHSt 28, 346, 348 £f.; BGH NStZ 1985, 165; vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. vor § 25 Rdn. 2 mit zahlreichen Nachweisen) nicht in Betracht. Der Angeklagte spielte bei dem Betrug zum Nachteil der Versicherung nur eine untergeordnete Rolle: Er hatte weder die Tatherrschaft noch den Willen dazu, denn die Durchführung und der Erfolg der Tat hingen maßgeblich vom Willen des Mitangeklagten Kg ab. Vor allem hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts kein wirtschaftliches Interesse am Gelingen des Gesamtplans, aus dem ihm auch keine Vorteile erwachsen sind. Bei wertender Betrachtung stellt sich demnach der Tatbeitrag des Angeklagten als bloße Förderung fremden Tuns dar, so daß der Angeklagte sich lediglich wegen Beihilfe zum Betrug (SS 263 Abs. 1, 27 StGB) strafbar gemacht hat.
Diese Tat steht in Tateinheit (§ 52 StGB) mit der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, weil der Angeklagte durch dieselbe Handlung sowohl den Tatbestand des § 304 Abs. 1 StGB verwirklicht als auch seinen die Betrugstat des x fördernden Beitrag erbracht hat. Der Senat ändert den
Schuldspruch entsprechend, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen
hätte verteidigen können.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des gesamten Strafausspruchs.
Meyer-Goßner Steindorf Maatz Kuckein Solin-Stojanovic