Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997

BGH Beschluss vom 08.01.1997 – 5 StR 665/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

Lars S EEE zus EEE. dort geboren am (ED : >; ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1997 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom

20. August 1996 wird nach S 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Mit Beschluß vom 7. Mai 1996 hatte der Senat die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verbrechen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe bestätigt und das damalige landgerichtliche Urteil nur insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über eine Unterbringung nach § 64 StGB unterblieben war. Das Landgericht hat es nunmehr abgelehnt, eine solche Unterbringung anzuordnen.

Ob die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil mangels Beschwer unzulässig ist (vgl.

BGHSt 38, 4, 7 m.w.N.; BGH, Beschluß vom 17. Januar 1995 - 1 StR 794/94), kann der Senat offenlassen (vgl. BGH, Beschluß vom 28. November 1996

- 1 StR 494/96). Denn er erachtet die Revision in

Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt jedenfalls einstimmig als offensichtlich unbegründet. Insbesondere nimmt er die im Einklang mit der Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen auf mangelnde Erfolgsaussicht im Sinne von BVerfGE 91, i gestützte Ablehnung der Maßregel sachlichrechtlich hin.

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