Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 28.11.1996 – 1 StR 494/96

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 494/96 Me ve von

28. November 1996

in der Strafsache

gegen

Brahim ı GEBE aus WED, geboren am GUEEEEEB 1965 in 2 (Algerien),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

ZA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 28. November 1996 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat sieht davon ab, durch Ermittlungen aufzuklären, ob der Angeklagte vor Einlegung der Revision einen möglicherweise wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte, was zur Unzulässigkeit der Revision führen müßte.

Denn jedenfalls ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.

Schäfer Ulsamer

Granderath Brüning

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Maul

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