Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 28.11.1996 – 1 StR 494/96
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 494/96 Me ve von
28. November 1996
in der Strafsache
gegen
Brahim ı GEBE aus WED, geboren am GUEEEEEB 1965 in 2 (Algerien),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
ZA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. November 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Februar 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat sieht davon ab, durch Ermittlungen aufzuklären, ob der Angeklagte vor Einlegung der Revision einen möglicherweise wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte, was zur Unzulässigkeit der Revision führen müßte.
Denn jedenfalls ist die Revision des Angeklagten offensichtlich unbegründet.
Schäfer Ulsamer
Granderath Brüning
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Maul
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