Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 08.01.1997 – 5 StR 525/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 525/96 URTEIL
vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen
Uwe Werner Otto TB seborener Kup aus Vu.
geboren am EEE 1551 ir vo,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1997, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt up -
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. >
als Verteidiger,
JuStizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
a)
b)
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Mai 1996
aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen dreier möglicherweise vor dem 8. November 1990 begangener Taten des Beischlafs zwischen Verwandten verurteilt worden ist;
wegen dieser Taten wird das Verfahren eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;
im Ausspruch über drei Einzelstrafen wegen Beischlafs zwischen Verwandten und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in acht Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts; sie beanstandet insbesondere die zu milde Gesamtstrafe. Die Revision hat überwiegend Erfolg.
1. Das Urteil ist teilweise unter Einstellung des
Verfahrens aufzuheben. Die drei zeitlich nicht näher bestimmbaren Fälle des Beischlafs zwischen Verwandten, die nach den Feststellungen in der Zeit ab August 1990 bis Mitte Juli 1993 in HW (in der
VAR traße) erfolgt sind, sind möglicherweise verjährt. Das Vergehen des Beischlafs zwischen Ver-
ter er
wandten verjährt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Da das Landgericht die genaue Tatzeit nicht feststellen konnte und weitere Feststellungen nicht möglich sind, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte die Taten in dem Zeitraum von August 1990 bis zum 7. November 1990 begangen hat, also in verjährter Zeit, weil die erste verjährungsunterbrechende Maßnahme nach § 78c Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 StGB der Erlaß des Haftbefehls am 8. November 1995 war. Die Anordnung der Ermittlungen am
7. Juli 1995 durch die Staatsanwaltschaft führte zu keiner Verjährungsunterbrechung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Ein allgemeiner Ermittlungsauftrag an die Polizei reicht selbst dann nicht aus, wenn er die Vernehmung des Beschuldigten miteinschließt (BGH NStZ 1985, 545, 546).
2. Der Strafausspruch ist teilweise rechtsfehlerhaft.
a) Die ausgeworfenen Einzelstrafen - jeweils zwei Jahre in den beiden Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und jeweils ein Jahr und zwei Monate in den (noch verbleibenden) fünf Fällen des Beischlafs zwischen Verwandten - sind äußerst knapp und, ohne daß auf die Besonderheiten des Einzelfalles eingegangen wird, begründet worden. Dies nimmt der Senat in den beiden Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hin, da die Strafkammer in den einleitenden Bemerkungen ersichtlich maßgebend berücksichtigt hat, daß durch das Geständnis des Angeklagten der Tochter die Zeugenvernehmung erspart wurde und diese beiden Taten schon lange zurücklagen. Auch nimmt der Senat die äußerst knappe Darstellung der Strafzumes-
sungserwägungen hin, die sich auf die beiden Taten des Beischlafs zwischen Verwandten beziehen, die nicht zur Schwangerschaft der Tochter geführt haben. Der Senat schließt insoweit auch aus, daß die Einzelstrafen bei einer ausführlicheren Begründung und differenzierten Abgrenzung zu den drei weiteren Fällen geringer ausgefallen wären, da die Strafkammer hier sämtliche zugunsten des Angeklagten sprechende Gründe umfassend berücksichtigt hat.
Soweit die Strafkammer den Angeklagten jedoch wegen dreier Taten des Beischlafs zwischen Verwandten, die zu einer Schwangerschaft der Tochter geführt haben, zu einer gleich hohen Strafe verurteilt hat wie bei den beiden anderen Fällen des Beischlafs zwischen Verwandten, liegt in der knappen, nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles eingehenden Begründung ein Rechtsfehler, der hier zur Aufhebung der Einzelstrafen führt. Das Landgericht hätte in diesen Fällen wegen der unterschiedlichen Folgen (Schwangerschaften mit Schwangerschaftsabbrüchen) der Taten des Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafen differenzieren oder den Umstand, daß von einer Differenzierung abgesehen wurde, : näher begründen müs-
sen.
b) Schon dies nötigt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, deren Bildung gleichfalls fehlerhaft ist (5 54 Abs. 1 Satz 3 StGB).
Der gesonderte Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung erfordert eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten. Die einzelnen Taten sind Ausfluß einer
einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Hier sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Gerade das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts hat nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung bei der Gesamtstrafenbildung besondere Bedeutung erlangt (BGHSt -GS- 40, 138).
Diese Gesichtspunkte hat das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Daß die nachträglich gebildete Gesamtstrafe nur um ein Jahr und vier Monate höher liegt als die früher wegen der Vermögensdelikte gebildete rechtskräftige Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, deren Einzelstrafen einbezogen wurden, läßt den Senat besorgen, daß das Landgericht das Maß der Schuld in den Jetzt abgeurteilten Sexualstraftaten in einem vom Revisionsgericht nicht hinnehmbaren Mißverhältnis zur Schuld des Angeklagten zu niedrig gewichtet hat.
Wegen des Härteausgleichs verweist der Senat auf BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 4; BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - 2 StR 146/96 - und (zur zäsurwirkung) BGHSt 41, 310; BGH StV 1996,
431 m.w.N. Zur Berücksichtigung der verjährten und
deswegen eingestellten Einzeltaten des Beischlafs zwischen Verwandten verweist der Senat auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 287).
Laufhütte Harms Basdorf Nack Gerhardt