Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 08.01.1998 – 5 StR 720/97

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 8. Januar 1998 in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

-2-

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 1998 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. August 1997 nach S 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstraf-

auspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach S$S 349 Abs.

2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in fünf Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Mit Urteil vom 8. Januar 1997 hatte der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das (erste) Urteil des Landgerichts vom 30. Mai 1996 teilweise aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Über die insgesamt acht Fälle des Beischlafs zwischen Verwandten (mit Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten) hat der Senat wie folgt entschieden: Drei Fälle sind wegen Verjährung eingestellt worden; weitere drei Einzelstrafen wurden - ebenso wie die Gesamtstrafe - aufgehoben. Die restli-

chen zwei Einzelstrafen wegen Beischlafs zwischen Ver-

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wandten und zwei weitere Einzelstrafen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes sind rechtskräftig geworden. Damit waren in die neu zu bildende Gesamtstrafe - neben den beiden Einzelstrafen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes und den Einzelstrafen aus der Vorverurteilung - nur noch fünf Einzelstrafen (zwei rechtskräftige und drei vom neuen Tatrichter festzusetzende) wegen Beischlafs

zwischen Verwandten einzubeziehen.

Von diesem Aufhebungsumfang ist das Landgericht auch bei seiner Urteilsformel und bei der Zusammenfassung der rechtlichen Würdigung (UA S. 10) ausgegangen. Bei der Bemessung der Höhe der neu gebildeten Gesamtstrafe ist der Tatrichter indes von (wiederum) acht Einzelstrafen wegen Beischlafs zwischen Verwandten, nämlich “jeweils 1 Jahr 2 Monate für 5 Fälle” und von drei weiteren neu festgesetzten Einzelstrafen ausgegangen (UA S. 13). Es kann daher,

auch im Blick auf die Höhe der Gesamtstrafe, nicht ausge-

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schlossen werden, daß das Landgericht die wegen Verjährung eingestellten Fälle mit in die Strafzumessung einbe-

zogen hat.

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