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BGH Beschluss vom 07.01.1997 – 4 StR 601/96

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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£ BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

7. Januar 1997 in der Strafsache

gegen

1. Dennie C EB aus HE, geboren am EEEEEEED

1975 in By, zur Zeit in Haft,

2. Maik CD zu: HB. dort geboren am

GEEED 1974, zur zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Ja-

nuar 1997 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. Juni 1996 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Magdeburg

zurückverwiesen.

3. Die weiter gehenden Revisionen werden ver-

worfen. Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten EEE wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Trunkenheit im Verkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten CB wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen ge-

richteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung

materiellen Rechts, der Angeklagte CB beanstandet darüber hinaus auch das Verfahren.

Die Revisionen haben mit der Sachrüge lediglich zu den

Strafaussprüchen Erfolg.

l. Die Verfahrensrüge und die Angriffe gegen die Schuldsprüche sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Der Erörterung bedarf insoweit nur, daß das Landgericht bei der Ablehnung des minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) ausgeführt hat, die Annahme eines solchen "wäre" auch nicht gerechtfertigt, "wenn die Darstellung der Angeklagten, man habe tatsächlich bestehende Forderungen ... einziehen wollen, zuträfe" (UA 25). Diese Erwägung ist - wie die Revision zu Recht beanstandet - fehlerhaft. Hätten nämlich die Angeklagten einen fälligen und einredefreien Anspruch durchsetzen wollen, so käme ein Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht in Betracht; der Irrtum über das Bestehen der Forderung wäre Tatbestandsirrtum (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2, 6; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1995 - 2 StR 197/95; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 253 Rdn. 14). Allerdings beruhen die Schuldsprüche nicht auf dem Fehler. Die Strafkammer hat nämlich rechtsfehlerfrei festgestellt, daß ein Anspruch auf Überlassung der dem Geschädigten abgenötigten Gegenstände nicht bestand; aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß die Angeklagten dies auch wußten.

2. Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen

bleiben.

a) Das Landgericht hat zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt, es gehe davon aus, "daß die Leiden des Herrn Kr weitergegangen wären, wenn nicht in dieser Situation die Polizei erschienen [wäre] und die Angeklagten festgenommen hätte"; die Strafkammer halte "eine weitere Mißhandlung, die Herr Krilevti. nicht überlebt hätte, für nicht außerhalb des Denkbaren" (UA 31/32). Im Hinblick auf den Angeklagten CWEMPhat das Landgericht strafschärfend gewürdigt, daß bei ihm "die Gefahr (bestehe), daß er im weiteren Leben mit Geschäftspartnern bei Differenzen über Rechnungen oder bei Zahlungsversäumnissen ähnlich umgehen und Faustrecht geltend machen (werde)"; die Strafkammer hege angesichts des uneinsichtigen Verhaltens dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung: "insoweit große Befürchtungen" (UA 30).

Gegen diese Erwägungen bestehen durchgreifende rechtli-

che Bedenken.

Das Landgericht hat insoweit verkannt, daß der Zweifelssatz uneingeschränkt auch für die Strafzumessung gilt (vgl. BGH StV 1983, 456; 1986, 5; Dreher/Tröndle aaO § 46 Rdn. 17 a). Kann das Gericht - wie hier - keine sicheren Feststellungen treffen, so darf sich dies nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken. Eine zum Nachteil des Angeklagten auf bloße Vermutungen gestützte Strafzumessung ist unzulässig (vgl. BGH bei Theune NStZ 1986, 493; Dreher/Tröndle

aa0).

b) Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen des Landgerichts zum "Gedanken der Generalprävention" (UA 32) und zum "Abschreckungsgesichtspunkt", der beim Angeklagten CE "vorrangig wirksam werden (müsse)" (UA 33). Im Hinblick auf die im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen sehr hohen Strafen ist zu besorgen, daß die Strafkammer dem Gedanken der Prävention ein zu großes Gewicht beigemessen und dabei außer acht gelassen hat, daß dieser Strafzweck nur innerhalb des Rahmens für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 20, 264, 267; 28, 318, 326; 34, 150, 151; 36, 1, 20; BGHR StGB S$S 46 Abs. 1 General-

prävention 8; Spezialprävention 2).

Alle Einzelstrafen und die Gesamtstrafe müssen daher neu zugemessen werden. Hierbei wird die nunmehr entscheidende Strafkammer auch zu prüfen haben, ob beim Angeklagten

CEEEEEEEB von der Milderungsmöglichkeit nach den S§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen ist (vgl. UA 25).

Meyer-Goßner Richter am BGH Dr. Steindorf Maatz ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Meyer-Goßner

Kuckein Solin-Stojanovic