Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 30.10.1996 – 2 StR 528/96
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
Vor
vom
30. Oktober 1996 in der Strafsache
gegen
Bernhard Sch EEE „aus KB, geboren am @. ii 1958 in LED / BEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. März 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt (8S 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
1. Das Landgericht hat die Unterbringung des alkoholabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt. Es bejaht zwar die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB, hält aber eine Entziehungskur für von vornherein aussichtslos (8 64 Abs. 2 StGB). Sie sei "praktisch nicht durchführbar". Bekanntermaßen müßten dabei nämlich "ausführliche Therapiemaßnahmen von umfangreichen Gesprächen mit dem Angeklagten begleitet werden, was aufgrund der Sprachschwierigkeiten" - der in Polen aufgewachsene Angeklagte spricht kaum Deutsch - "nicht zu bewerkstelligen" sei. Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Sie würde, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, im Ergebnis bedeuten, daß gegen Straftäter, die des Deutschen nicht mächtig sind, in keinem Fall eine Unterbringungsanordnung nach SS 64 StGB ergehen dürfte. Daß dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Behandlung und Heilung rauschmittelabhängiger Straftäter sind, auch im Blick auf den notwendigen Schutz der Allgemeinheit, zu wichtig, als daß sie an solchen Hindernissen scheitern dürften. Sie müssen es auch nicht. Schwierigkeiten, die sich der für eine Entziehungsbehandlung notwendigen Verständigung deshalb entgegenstellen, weil der zu Behandelnde die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrscht, ist - soweit sich dazu nicht andere Mittel finden lassen - notfalls durch Zuziehung eines Dolmetschers
zu begegnen.
2. Auch der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Zwar liegt insoweit kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler vor. Es ist insbesondere im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer es trotz Annahme einer Provokation im Sinne des § 213, 1. Alternative StGB abgelehnt hat, den
Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB nach $$S 21, 49 StGB noch weiter herabzusetzen - die Wendung, sie habe dies "weder für erforderlich noch für angemessen" gehalten, begründet nicht die Besorgnis, daß sie die Möglichkeit einer solchen zusätzlichen Milderung verkannt haben könnte; doch 1äßt sich nicht mit Sicherheit ausschließen, daß bei Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB auf eine noch geringere Strafe er-
kannt worden wäre.
Jähnke Theune Niemöller
Gollwitzer Otten