Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998

BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 1 StR 77/98

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

11. März 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1998 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. November 1997 insoweit aufgehoben, als der Vollzug der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet ist. Die

Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Vierteil ermäßigt und ein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

1. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe von acht Jahren vor der Maßregel gemäß S 64 Abs. 1 StGB hat keinen Bestand. Die von der Strafkammer angestellten Überlegungen vermögen eine Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel zu

vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen.

Soweit das Landgericht darauf abhebt, der Vorwegvollzug werde die Therapiebereitschaft noch erhöhen, reicht diese Erwägung unter den festgestellten Umständen

nicht aus. Der Angeklagte ist therapiewillig; er hat vor

der Tat bereits dreimal freiwillig, wenn auch ohne das erforderliche Durchhaltevermögen, im Zentrum für Psychiatrie im

Emmendingen eine Therapie versucht. Soweit er Vorbehalte gegen die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geäußert hat, hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß die Therapiebereitschaft auch bei Vollzug der Maßregel gefördert werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2

Zweckerreichung, leichtere 1).

Ebensowenig trägt die Begründung, durch den Vorwegvollzug könne der Angeklagte seine Deutschkenntnisse und damit die Erfolgsaussichten der psychotherapeutischen Behandlung verbessern, die Umkehrung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge. Sie läßt nicht nur außer acht, daß es - worauf die Kammer an anderer Stelle selbst hinweist - auch "für Fremdsprachler" Therapieangebote gibt (vgl. BGH, Beschl. vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 528/96). Die Rechtsansicht des Tatrichters liefe außerdem darauf hinaus, bei Straftätern mit nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen in Abweichung der gesetzlichen Grundentscheidung grundsätzlich zunächst Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Das entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzes (vgl. BGHSt 36, 199, 202).

Eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erschien nicht geboten. In Frage hätte kommen können die Prüfung, ob die Aussichten der Behandlung verbessert würden, wenn der Angeklagte danach unmittelbar in Freiheit entlassen werden könnte. Jedoch ist es gerade bei langen Freiheitsstrafen geboten, den Betroffenen möglichst frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels mitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Jedenfalls sieht der Senat auf Grund des Werdegangs und der Entwicklung der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, ein Therapieerfolg könnte durch den

sich anschließenden Strafvollzug wieder zunichte gemacht

werden. Der Senat kann daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen, daß es bei der regelmäßig vorgesehenen

gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge verbleibt.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Ulsamer Maul

Brüning wahl