Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1998
BGH Beschluss vom 11.03.1998 – 1 StR 77/98
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 77/98 vom
11. März 1998
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1998 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. November 1997 insoweit aufgehoben, als der Vollzug der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet ist. Die
Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird
verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Revisionsgebühr um ein Vierteil ermäßigt und ein Viertel der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
der Staatskasse auferlegt.
Gründe§
1. Die Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe von acht Jahren vor der Maßregel gemäß S 64 Abs. 1 StGB hat keinen Bestand. Die von der Strafkammer angestellten Überlegungen vermögen eine Abweichung von der Regel des § 67 Abs. 1 StGB, wonach zunächst die Maßregel zu
vollstrecken ist, nicht zu rechtfertigen.
Soweit das Landgericht darauf abhebt, der Vorwegvollzug werde die Therapiebereitschaft noch erhöhen, reicht diese Erwägung unter den festgestellten Umständen
nicht aus. Der Angeklagte ist therapiewillig; er hat vor
der Tat bereits dreimal freiwillig, wenn auch ohne das erforderliche Durchhaltevermögen, im Zentrum für Psychiatrie im
Emmendingen eine Therapie versucht. Soweit er Vorbehalte gegen die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geäußert hat, hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß die Therapiebereitschaft auch bei Vollzug der Maßregel gefördert werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2
Zweckerreichung, leichtere 1).
Ebensowenig trägt die Begründung, durch den Vorwegvollzug könne der Angeklagte seine Deutschkenntnisse und damit die Erfolgsaussichten der psychotherapeutischen Behandlung verbessern, die Umkehrung der gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge. Sie läßt nicht nur außer acht, daß es - worauf die Kammer an anderer Stelle selbst hinweist - auch "für Fremdsprachler" Therapieangebote gibt (vgl. BGH, Beschl. vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 528/96). Die Rechtsansicht des Tatrichters liefe außerdem darauf hinaus, bei Straftätern mit nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen in Abweichung der gesetzlichen Grundentscheidung grundsätzlich zunächst Freiheitsstrafe zu vollstrecken. Das entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzes (vgl. BGHSt 36, 199, 202).
Eine Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung erschien nicht geboten. In Frage hätte kommen können die Prüfung, ob die Aussichten der Behandlung verbessert würden, wenn der Angeklagte danach unmittelbar in Freiheit entlassen werden könnte. Jedoch ist es gerade bei langen Freiheitsstrafen geboten, den Betroffenen möglichst frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels mitarbeiten kann (BGHSt 37, 160, 162). Jedenfalls sieht der Senat auf Grund des Werdegangs und der Entwicklung der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, ein Therapieerfolg könnte durch den
sich anschließenden Strafvollzug wieder zunichte gemacht
werden. Der Senat kann daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst aussprechen, daß es bei der regelmäßig vorgesehenen
gesetzlichen Vollstreckungsreihenfolge verbleibt.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Schäfer Ulsamer Maul
Brüning wahl