Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 15.11.1995 – 5 StR 595/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen

Jürgen Michael Ga EEE geboren am &. EB 1955 in Su,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1995 beschlossen:

1, Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vierzehn Fällen und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Oktober 1995 unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den

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Strafausspruch richtet. Dagegen hat die Revision aus sachlichrechtlichen Gründen insoweit einen Teilerfolg, als eine Entscheidung über einen Maßregelausspruch unterblieben ist.

Das Landgericht hat es unterlassen, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Angeklagte gemäß

§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Die Prüfung dieser Frage drängte sich auf. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte seit dem Jahr 1989 rauschmittelabhängig; er konsumierte im Tatzeitraum täglich Heroin oder Kokain; zeitweise gab er für seinen Konsum von Betäubungsmitteln täglich 200,-- DM aus; das dafür erforderliche Geld verschaffte er sich weitgehend durch Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; die hier abgeurteilten Taten beging der Angeklagte, um aus dem Erlös seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren; er berichtete von starken Entzugserscheinungen; der Tatrichter hat nicht ausschließen können, daß der Angeklagte die hier abgeurteilten Taten im Zustand einer durch seine Rauschmittelabhängigkeit begründeten erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) beging; schließlich hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Therapiebereitschaft bekundet (UA S. 4, 8, 11, 19, 21, 33 und 35). Danach bedarf die Sache tatrichterlicher Prüfung unter dem Gesichtspunkt, ob eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist. Der Senat kann ausschließen, daß ein etwaiger Maßregelausspruch sich auf den Strafausspruch auswirken

würde.

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wegen des an die Stelle der Vorschrift des § 64 Abs. 2 StGB getretenen Maßstabs der erforderlichen hinreichenden konkreten Heilungsaussicht weist der Senat auf die Entscheidungen BVerfGE 91,

1 = NStZ 1994, 578 und BGHR StGB S 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 5, 6 hin.

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