Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 24.10.1996 – 5 StR 514/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 .StR_514/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 24. Oktober 1996 in der Strafsache gegen

Carsten Cord FE aus zu. dort geboren am m 1965,

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1996 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juni 1996 gemäß S 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den zur Tatzeit drogenabhängigen Angeklagten wegen Raubes in drei Fällen und wegen versuchten Raubes unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat teil-

weise Erfolg.

Unter den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Umständen ist es ein sachlichrechtlicher Fehler, daß das Landgericht die Frage einer Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB nicht erörtert hat (std. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluß vom 17. Ju-

li 1996 - 5 StR 296/96 - m.w.N.).

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