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BGH Beschluss vom 16.01.1996 – 1 StR 735/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 1 StR 735/95 Atzucles D vom

16. Januar 1996

in der Strafsache

gegen

Alexander Fr EB A„caus VERREE, dort geboren am @. EEE 1968,

Sandra D EB aus VE. Sseboren am mw. GEB 1972 in Wem,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf seinen Antrag - und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. Januar 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. September 1995 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben, soweit ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat verurteilt 1. den Angeklagten Francini wegen schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (bei Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren),

2. die Angeklagte DeMiEEB wegen schwerer räuberischer Erpressung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren (mit einer isolierten Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis). Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch richten. Hingegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (S 64 StGB) unterblieben ist.

Die Strafkammer hat, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, diese Frage nicht erörtert. Eine solche Erörterung hätte sich hier aufgedrängt:

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten, die beide (die Angeklagte DelB in besonderem Maße) betäubungsmittelabhängig sind, im Tatzeitraum Rauschgift (vor allem Kokain sowie Heroin) und sonstige Drogen eingenommen. Bei allen Überfällen auf Tankstellen handelte es sich um Beschaffungskriminalität. Deshalb vermochte das Landgericht bei beiden Angeklagten unter Berücksichtigung ihrer Drogenkarriere und ihrer labilen Persönlichkeitsstruktur nicht auszuschließen, daß sie bei jeder der abgeurteilten Taten vermindert steuerungsfähig i. S. v. § 21 StGB waren. Unter diesen Umständen bedurfte es der Prüfung, ob die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden muß (vgl. BGHSt 37, 5 sowie BGHR StGB § 64 Anordnung 1; Ablehnung 5 und B; S 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 4 und 6). Das angefochtene Urteil bietet auch bei keinem der Angeklagten Anlaß zu der Annahme, es fehle eine hinreichend konkrete

hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994 - 2 SER 244/94 - und vom 22. November 1995 - 2 StR 573/95),

Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkamnmer, hätte sie die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungs-

anstalt angeordnet, auf geringere Strafen erkannt hätte. Die Strafaussprüche können deshalb bestehen bleiben.

Maul Granderath Brüning

Wahl Schomburg