Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1997
BGH Urteil vom 22.01.1997 – 5 StR 483/96
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 483/96 URTEIL
vom 22. Januar 1997 in der Strafsache gegen
Thorsten PD aus SED. geboren amgB 1965 in NuEEEEB,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 0] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin 8 als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom
9. Mai 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand.
ES
Das Landgericht ist zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund Alkoholkonsums gelangt und hat deshalb davon abgesehen, den Angeklagten in Anwendung des 8 212 Abs. 2 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe zu verurteilen. Daneben stellt die sachverständig beratene Strafkammer fest, daß der Angeklagte "als Folge seiner Kindheitsgeschichte ... neurotisch gestört und in diesem Sinne psychisch krank ist"; der Tatrichter hält es indes für ausgeschlossen, daß sich die Störung ... "auf seine Steuerungsfähigkeit oder Einsichtsfähigkeit bei der Tat erheblich ausgewirkt hat" (UA S. 36). Dem Hinweis, daß der Angeklagte "psychisch krank" ist, entnimmt der Senat, daß der Tatrichter das Vorliegen einer "krankhaften seelischen Störung" im Sinne des
S 20 StGB oder - was näher liegt - die Voraussetzungen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne dieser Vorschrift bejaht hat. Verneint hat das Landgericht aber die weiteren Voraussetzungen sowohl des § 20 StGB als auch des
$S 21 StGB, letzteres deshalb, weil der Zustand (Krankheit oder schwere seelische Abartigkeit) die Steuerungsfähigkeit - eine relevante Einschränkung der Einsichtsfähigkeit liegt ersichtlich nicht
vor - nicht "erheblich" beeinträchtigt habe. Die erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit liegt bei einer schweren seelischen Abartigkeit jedoch nahe; denn eine schwere seelische Abartigkeit führt in der Regel jedenfalls zur erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit (BGH, Urteil vom 4. März 1996 - 5 StR 524/95 -, teilweise abgedruckt in NStZ 1996, 380 m.w.N.).
Hier kommt folgendes hinzu: Die Kammer folgt dem psychiatrischen und psychologischen Gutachten. Beide Gutachter haben sich bei ihrem im Urteil mitgeteilten Befund nahezu ausschließlich auf die Angaben des Angeklagten und auf das Ergebnis von Testverfahren gestützt (UA S. 33). Die übergewichtige Bewertung dieser Befundtatsachen war hier jedoch unzureichend. Aussagekräftige objektiv feststehende Tatsachen, nämlich die ungewöhnliche Begehungsweise der abgeurteilten Tat (UA S. 14 unten) und die Auffälligkeiten der Vortat vom 4. Juli 1986 wurden in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit ersichtlich nicht angesprochen und auch bei der eigenen Bewertung des Landgerichts nicht erörtert. Diese Besonderheiten drängten jedoch zur Auseinandersetzung in den Urteilsgründen. Das läßt besorgen, daß das Landgericht die daraus folgende Bedeutung für die Annahme einer schweren seelische Abartigkeit und einer dadurch bedingten erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Die objektiven Umstände der hier abgeurteilten Tat und der Vortat sind so signifikant für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge einer schweren seelischen Abartigkeit - eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit kann der Senat ausschließen -, daß insoweit die Voraussetzungen für die sichere Annahme des § 21 StGB und auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anoränung einer Unterbringung nach § 63 StGB kaum, was in der Revisionshauptverhandlung erörtert worden ist, zu vermeiden sein werden.
Mit letzter Sicherheit kann der Senat nicht ausschließen, daß unter diesen Umständen die Strafe hätte geringer ausfallen können, auch wenn das nicht nahe liegt.
Laufhütte Harms Basdorf Nack Gerhardt